Artikel 3 VO (EU) 2025/1707
Allgemeine Anforderungen für OBM-Systeme
(1) Der Hersteller stellt sicher, dass die OBM-Systeme die in den Artikeln 4 bis 10 festgelegten Funktionen mithilfe der im Fahrzeug eingebauten Hardware und Software über die gesamte Nutzungsdauer des Fahrzeugs hinweg erfüllen.
(2) Der Hersteller stellt sicher, dass die OBM-Systeme die in Anhang I festgelegten Anforderungen an die OBM-Daten erfüllen.
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