Artikel 4 VO (EU) 2025/1707
Allgemeine Anforderungen für das Fahrerwarnsystem für Abgasemissionsüberschreitungen
(1) Der Hersteller stellt sicher, dass das Fahrerwarnsystem für Abgasemissionsüberschreitungen (im Folgenden „EEEDWS” ) folgende Funktionen erfüllt:
- a)
- Zuweisung des OBM-Überwachungsstatus für NOx und Partikel (im Folgenden „PM” ) gemäß Artikel 5,
- b)
- Warnung des Fahrzeugführers gemäß Anhang II, solange mindestens einer der Überwachungsstatus den Status „Fehler” aufweist,
- c)
- Einschränkung der Fahrzeugnutzung durch die in Anhang II aufgeführten harmonisierten Aufforderungssysteme bis zur Durchführung angezeigter Reparaturen, sollte der Fahrzeugführer nicht innerhalb der in dem genannten Anhang vorgegebenen Frist auf die in Buchstabe b genannten Fahrerwarnungen reagieren.
(2) Das EEEDWS kann den Überwachungsstatus für andere Abgasemissionen als NOx und PM anhand eines allgemeinen OBM-Überwachungsstatus-Parameters zuweisen. Absatz 1 Buchstaben b und c gelten für den allgemeinen OBM-Überwachungsstatus-Parameter.
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