Artikel 5 VO (EU) 2025/1707
OBM-Überwachungsstatus von Abgasemissionen
(1) Der Hersteller stellt sicher, dass der OBM-Überwachungsstatus für jeden Schadstoff einzeln festgelegt wird. Jeder OBM-Überwachungsstatus kann einmal nach Ende jeder OBM-Fahrt wie folgt aktualisiert werden:
- a)
- Status „Normal” , der anzeigt, dass die im Fahrzeug eingebauten Emissionsminderungssysteme als ordnungsgemäß funktionierend betrachtet werden und das OBM-System großes Vertrauen in die Genauigkeit der OBM-Überwachung hat,
- b)
- „Zwischenstatus” , der anzeigt, dass das OBM-System nicht in der Lage ist, den Status der betreffenden Emissionsminderungssysteme abschließend zu bewerten, oder dass eine erhöhte Unsicherheit in Bezug auf die OBM-Überwachungswerte besteht,
- c)
- „Fehlerstatus” , der anzeigt, dass Fehler oder Manipulationen festgestellt wurden, die eine angemessene Emissionsminderung oder -überwachung verhindern und eine Reparatur erforderlich machen.
Als Richtziel für die Auslegung des OBM-Systems stellt der Hersteller sicher, dass der Fehlerstatus aktiviert wird, wenn das OBM feststellt, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befinden könnte, in dem seine bei einer Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (im Folgenden „RDE” ) oder einer anderen anwendbaren Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb ermittelten Abgasemissionen mindestens dem 2,5fachen des geltenden Emissionsgrenzwerts entsprechen würden.
(2) Der Hersteller kann alle verfügbaren Daten oder technischen Möglichkeiten verwenden, die es dem EEEDWS ermöglichen, den Überwachungsstatus eines Schadstoffs auf der Grundlage der erwarteten Abgasemissionen oder der Leistung der Emissionsminderungssysteme eines Fahrzeugs zu bestimmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.