Artikel 7 VO (EU) 2025/1707

Berechnung weiterer OBM-Daten für jede OBM-Fahrt

(1) Der Hersteller stellt sicher, dass das OBM-System unmittelbar nach Ende jeder OBM-Fahrt die in Anhang I Teil A und in Anhang I Teil C Anlagen 2 bis 6 aufgeführten Parameter gemäß den in dem genannten Anhang festgelegten Spezifikationen während der gesamten Dauer der OBM-Fahrt ohne Unterbrechung berechnet.

(2) Die Berechnung gemäß Absatz 1 stützt sich auf Messungen der bordeigenen Sensoren, auf modellierte Daten oder eine Kombination von beidem und liefert angemessene Anhaltspunkte für die tatsächlichen Werte der Signale oder Parameter.

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