Artikel 8 VO (EU) 2025/1707
Berechnung des Hashwerts und fahrzeugseitige Verarbeitung von OBM-Daten
(1) Der Hersteller stellt sicher, dass das OBM-System unmittelbar nach Abschluss der in den Artikeln 6 und 7 beschriebenen Berechnungen den Hashwert für die OBM-Fahrtdaten gemäß Anhang I Teil B berechnet.
(2) Der Hersteller stellt sicher, dass das OBM-System eine fahrzeugseitige Verarbeitung aller weiteren OBM-Daten gemäß Anhang I Teil B durchführt.
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