Artikel 8 VO (EU) 2025/1707

Berechnung des Hashwerts und fahrzeugseitige Verarbeitung von OBM-Daten

(1) Der Hersteller stellt sicher, dass das OBM-System unmittelbar nach Abschluss der in den Artikeln 6 und 7 beschriebenen Berechnungen den Hashwert für die OBM-Fahrtdaten gemäß Anhang I Teil B berechnet.

(2) Der Hersteller stellt sicher, dass das OBM-System eine fahrzeugseitige Verarbeitung aller weiteren OBM-Daten gemäß Anhang I Teil B durchführt.

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