Artikel 9 VO (EU) 2025/1707

OTA-Übertragung von OBM-Daten

(1) Der Hersteller stellt sicher, dass die Inhalte des OBM-OTA-Ausgangs und andere OBM-Daten gemäß Anhang I Teil C drahtlos auf Server unter seiner Kontrolle übertragen werden und er die Cybersicherheitsmaßnahmen gemäß der UN-Regelung Nr. 155 trifft.

(2) Der Hersteller stellt sicher, dass OBM-Daten drahtlos über das OBM-System übertragen werden, sobald geeignete Konnektivitätsbedingungen vorliegen.

(3) Die OTA-Übertragung von OBM-Daten kann bei Fahrzeugen, die außerhalb des Gebiets der Union betrieben werden, so lange ausgesetzt werden, bis sie in der Union betrieben werden und geeignete Konnektivitätsbedingungen vorliegen.

(4) Der Hersteller stellt sicher, dass das OBM-System die in Anhang I Teil C aufgeführten Aufgaben im Zusammenhang mit der OTA-Übertragung von OBM-Daten erfüllt.

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