ANHANG IV VO (EU) 2025/1707

METHODEN FÜR KONFORMITÄTSPRÜFUNGEN IM BETRIEB UND DIE MARKTÜBERWACHUNG VON OBM-SYSTEMEN

In diesem Anhang werden die Methodik für die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb (ISC) zur Überwachung der Nox-x- und PM-Emissionen durch OBM-Systeme sowie die Marktüberwachungsmethoden zur Überprüfung der Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an OBM-Systeme beschrieben.

TEIL A

1.
EINLEITUNG

1.1.
Konformitätsprüfungen in Betrieb befindlicher OBM-Systeme müssen sicherstellen, dass das in einer Stichprobe von Fahrzeugen derselben OBM-Familie gemäß Nummer 2 vorhandene OBM-System die streckenabhängigen NOx-Emissionen mit angemessener Genauigkeit berechnet und dass die Emissionen nicht systematisch unterschätzt werden.
1.2.
Konformitätsprüfungen im Betrieb müssen auch sicherstellen, dass OBM-Systeme in der Lage sind, Überschreitungen in Höhe von mindestens dem 2,5fachen der einschlägigen Abgasemissionsgrenzwerte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1257 sowohl für NOx als auch für PM festzustellen.
1.3.
Die Fahrzeughersteller und die ausstellenden Typgenehmigungsbehörden führen Konformitätsprüfungen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge durch.
1.4.
Konformitätsprüfungen im Betrieb können von der Kommission und anerkannten Dritten durchgeführt werden.
1.5.
Für Konformitätsprüfungen im Betrieb dürfen keine Mindestvorgaben hinsichtlich der Häufigkeit vorgesehen sein.

2.
DEFINITION EINER OBM-FAMILIE

2.1.
Für die Zwecke der Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb von OBM-Systemen besteht eine OBM-Familie aus Fahrzeugen, für die dieselbe Konformitätserklärung gemäß Anhang III vorliegt.

3.
AUSWAHLKRITERIEN FÜR FAHRZEUGE UND PRÜFUNGSEIGNUNG

3.1.
Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde und andere zuständige Stellen sammeln die erforderlichen Informationen, um zu bestimmen, welche OBM-Familien überprüft werden sollen. Anonyme OBM-Daten, die die Hersteller den Behörden gemäß Artikel 11 übermitteln, werden berücksichtigt.
3.2.
Konformitätsprüfungen in Betrieb befindlicher OBM-Systeme sind für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren oder eine Laufleistung von 200000 km durchzuführen, je nachdem, was früher erreicht wird.
3.3.
Zusätzlich zu den in Artikel 14 genannten Auswahlkriterien für Konformitätsprüfungen im Betrieb gelten die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 festgelegten technischen Fahrzeugauswahlkriterien.

4.
ÜBERPRÜFUNGEN DER ÜBEREINSTIMMUNG VON OBM-SYSTEMEN IM BETRIEB

4.1.
Konformitätsprüfungen in Betrieb befindlicher OBM-Systeme erfolgen mittels einer Emissionsprüfung im Labor oder auf der Straße. Bei Prüfungen auf der Straße mit PEMS-Ausrüstung ist das Validierungsverfahren gemäß Anhang 6 der UN-Regelung Nr. 168 anzuwenden.
4.2.
Die Prüfungen sind so durchzuführen, dass die Emissionen und Strecken der Emissionsprüfung und der entsprechenden OBM-Fahrt identisch sind.
4.3.
Die Prüfungen werden an einer Stichprobe von Fahrzeugen derselben OBM-Familie durchgeführt, und die Ergebnisse werden nach der in Absatz 5 beschriebenen Bewertungsmethode beurteilt. Jedes geprüfte Fahrzeug muss mindestens zwei Ergebnisse zu der in Absatz 5.1 beschriebenen und zwei Ergebnisse zu der in Absatz 5.2 beschriebenen Überprüfung (ein Ergebnis für PM und ein Ergebnis für NOx) beitragen.
4.4.
Konformitätsprüfungen in Betrieb befindlicher OBM-Systeme sind parallel zu den ISC-Prüfungen zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im Auspuff gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 durchzuführen. Jede der Emissionsprüfungen (RDE oder Typ 1) muss beide Prüfverfahren unterstützen.
4.5.
Alternativ können Konformitätsprüfungen in Betrieb befindlicher OBM-Systeme gemäß Absatz 1.1 mit einer Fahrt von mehr als 40 Minuten und 20 km auf der Straße durchgeführt werden, die den Umgebungsbedingungen und den dynamischen Fahrbedingungen gemäß den Nummern 8.1 und 8.2 der UN-Regelung Nr. 168 entspricht, mit einer Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h. Wenn die Prüfung ganz oder teilweise außerhalb der erweiterten Bedingungen durchgeführt wird, so ist die Prüfung als ungültig anzusehen.
4.6.
Ein Fahrzeug, bei dem vor der Prüfung mindestens ein Überwachungsstatus von Abgasemissionen auf „Zwischenzustand” gesetzt ist, muss einem Vorkonditionierungsverfahren unterzogen werden. Während dieser Vorkonditionierung muss das Fahrzeug bei laufendem Verbrennungsmotor mindestens 40 Minuten und 20 km gefahren werden. Die Vorkonditionierung muss mindestens fünf aufeinander folgende Minuten umfassen, in denen das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h gefahren werden muss. Nach der Vorkonditionierung muss der Antriebsstrang deaktiviert werden, und alle Überwachungsstatus von Abgasemissionen sind auszulesen. Fahrzeuge kommen für ISC-Prüfungen nur dann in Betracht, wenn keiner der Überwachungsstatus auf „Fehler” gesetzt ist.
4.7.
Ein Fahrzeug mit einer „OBM-Strecke seit Zurücksetzen des Überwachungsstatus” (Parameter 1.51 in Anhang I) von weniger als 400 km muss einer Vorkonditionierung gemäß Absatz 4.6 unterzogen werden, bis dieser Parameter den Wert von 400 km überschreitet.

5.
AUSWERTUNG DER PRÜFERGEBNISSE

5.1.
Die Ergebnisse der Emissionsprüfung werden verwendet, um die Genauigkeit der vom OBM-System gemäß Artikel 6 durchgeführten Berechnung der streckenabhängigen NOx-Abgasemissionen zu überprüfen.
5.2.
Wenn die Ergebnisse der Emissionsprüfung größer oder gleich dem 2,5fachen der einschlägigen Abgasemissionsgrenzwerte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1257 für NOx oder PM entsprechen, sind die Ergebnisse der Emissionsprüfung zu verwenden, um zu überprüfen, ob das OBM-System solche Überschreitungen erkennen kann. Diese Überprüfung gilt nicht für Prüfungen, die nach dem in Absatz 4.6 beschriebenen alternativen Verfahren durchgeführt werden.
5.3.
Am Ende der Emissionsprüfung sind der vom OBM-System für die streckenabhängigen NOx-Emissionen für die OBM-Fahrt (Parameter 2.5 in Anhang I) gemeldete Wert und der vom Emissionslabor oder mit der PEMS-Ausrüstung gemessene streckenabhängige NOx-Emissionswert für die Fahrt aufzuzeichnen und zu vergleichen.
5.4.
Der mit PEMS-Ausrüstung gemessene streckenspezifische NOx-Emissionswert für die Fahrt wird berechnet, indem die kumulierten NOx-Emissionsmassen der Fahrt durch die gesamte Fahrstrecke dividiert werden. Es gelten die PEMS-Toleranzkorrekturen gemäß Anhang 11 Absatz 4 der UN-Regelung Nr. 168 und die Korrekturen aus Anhang 7 Absatz 5 derselben Regelung.
5.5.
Weder der Wert des OBM-Systems noch der vom Emissionslabor oder bzw. mit PEMS gemessene Wert dürfen durch andere Korrekturfaktoren geändert werden.

6.
STATISTISCHES VERFAHREN FÜR DIE PRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG VON OBM IM BETRIEB

6.1.
Bevor die erste OBM-ISC-Prüfung für eine OBM-Familie durchgeführt wird, hat der Hersteller, das akkreditierte Laboratorium oder der technische Dienst (im Folgenden „Partei” ) die ausstellende Typgenehmigungsbehörde über seine (ihre) Absicht in Kenntnis zu setzen, Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb einer bestimmten OBM-Familie durchzuführen. Nach Eingang dieser Mitteilung hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde eine neue statistische Akte anzulegen, damit die Ergebnisse für die OBM-Familie und für diese bestimmte Partei bzw. dieses Parteienkonsortium verarbeitet werden.
6.2.
Die Prüfergebnisse zweier oder mehrerer akkreditierter Laboratorien oder technischer Dienste können zugunsten eines gemeinsamen statistischen Verfahrens zusammengeführt werden.
6.3.
Für das Zusammenführen von Prüfergebnissen ist zum einen das schriftliche Einverständnis all derjenigen Beteiligten erforderlich, die Prüfergebnisse in eine solche Ergebnisdatenbank einbringen, und zum anderen eine Benachrichtigung an die ausstellende Typgenehmigungsbehörde, und zwar vor Beginn der Prüfungen.
6.4.
Eine der Parteien, die Prüfergebnisse in die Ergebnisdatenbank einbringt, ist als Leiter des Zusammenschlusses zu benennen und für die Meldung von Daten und für die Kommunikation mit der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde zuständig.
6.5.
Der Stichprobenumfang in einem statistischen Ordner beträgt zehn Fahrzeuge.

7.
KONFORMITÄTSBEWERTUNG

7.1.
Die Entscheidung über die Konformität einer OBM-Familie gemäß den Absätzen 1.1 und 1.2 ist nach Anlage 1 zu treffen.
7.2.
Die Entscheidung über die Konformität einer OBM-Familie gemäß Absatz 1.1 ist jedes Mal zu treffen, wenn der Stichprobenumfang erreicht ist; danach wird die Zahl der Fahrzeuge in der Stichprobe auf Null zurückgesetzt.
7.3.
Die Entscheidung über die Konformität einer OBM-Familie gemäß Absatz 1.2 ist zu treffen, wenn das Ergebnis der Emissionsprüfung größer oder gleich dem 2,5fachen des geltenden Emissionsgrenzwerts für PM oder NOx liegt.
7.4.
Die Dauerhaltbarkeitsmultiplikatoren für die Anpassung der Abgasemissionsgrenzwerte gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) 2024/1257 gelten während der zusätzlichen Lebensdauer.

8.
BERICHTERSTATTUNG, KORREKTUR- UND VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

8.1.
Wird festgestellt, dass eine OBM-Familie nicht konform ist, so fordern die Typgenehmigungsbehörden den Hersteller auf, Maßnahmen gemäß Kapitel XI der Verordnung (EU) 2018/858 zu ergreifen. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde kann die Untersuchung auf in Betrieb befindliche Fahrzeuge desselben Herstellers ausweiten, die zu anderen ISC-Familien mit dem gleichen OBM-System gehören, bei denen wahrscheinlich dieselben Nichtübereinstimmungen auftreten werden.
8.2.
Die Konformitätsprüfung des OBM-Systems ist Teil des Jahresberichts der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde.

TEIL B

9.
EINLEITUNG

9.1.
Die OBM-Marktüberwachungskontrollen stellen sicher, dass das OBM-System der in Verkehr gebrachten Fahrzeuge den allgemeinen Anforderungen der Artikel 3 bis 10 entspricht.
9.2.
Für die Marktüberwachungsprüfungen von OBM-Systemen dürfen keine Mindestanforderungen an die Häufigkeit gelten.

10.
AUSWAHLKRITERIEN FÜR FAHRZEUGE UND PRÜFUNGSEIGNUNG

10.1.
Die Marktüberwachungsbehörden wählen die zu prüfenden Fahrzeuge auf der Grundlage einer Risikobewertung aus. Sie berücksichtigen anonyme OBM-Daten, die von den Herstellern an die Behörden übermittelt werden.
10.2.
Marktüberwachungsprüfungen werden so lange durchgeführt, wie die Fahrzeuge in Betrieb sind.

11.
KONFORMITÄTSBEWERTUNG

11.1.
Die Marktüberwachungsbehörden bewerten die Konformität der Fahrzeuge mit den allgemeinen Anforderungen der OBM-Systeme und des EEEDWS.
11.2.
Im Rahmen dieser Überprüfung der allgemeinen Anforderungen überprüfen die Marktüberwachungsbehörden die Integrität der OBM-Daten von der Produktion bis zur Vorlage durch den Fahrzeughersteller. Diese Überprüfung kann durchgeführt werden, indem OBM-Datensätze von ausgewählten Testfahrten anhand ihrer Hashwerte oder durch andere geeignete Methoden nachverfolgt werden.

12.
BERICHTERSTATTUNG, KORREKTUR- UND VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

12.1.
Wird festgestellt, dass eine OBM-Familie nicht konform ist, so fahren die Marktüberwachungsbehörden gemäß Kapitel XI der Verordnung (EU) 2018/858 fort.
12.2.
Die Marktüberwachungsbehörde kann die Untersuchungen auf Fahrzeuge desselben Herstellers ausweiten, die zu anderen OBM-Familien mit demselben OBM-System gehören und wahrscheinlich von derselben Nichtübereinstimmung betroffen sein werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.