Anlage 2 VO (EU) 2025/1707
DEMONSTRATIONSFORMULAR
EINFACHE DEMONSTRATION DER FUNKTIONSWEISE DES OBM-SYSTEMS. BESCHREIBUNG UND SCHRITTE DES ARBEITSABLAUFS
- 1.
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Erste Schritte und Bedingungen für die einfache Demonstration der Funktionsweise des OBM-Systems:
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- die Demonstration gründet auf einer einzigen OBM-Fahrt.
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- die Demonstration wird an einem Fahrzeug durchgeführt, das keine Fehler oder Manipulationen aufweist, die eine angemessene Emissionsminderung oder -überwachung verhindern und eine Reparatur erfordern.
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- die Demonstration wird an einem Fahrzeug durchgeführt, für das die in Artikel 12 Absatz 1 genannte und in Anhang III Anlage 1 aufgeführte Erklärung gilt.
- 2.
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die Demonstration umfasst die Überprüfung der Funktionalität der folgenden Elemente:
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- das OBM-System gewährt zur Unterstützung der Emissionsprüfung gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 über die Standard-OBD-Schnittstelle uneingeschränkten Zugang zu im Fahrzeug gespeicherten OBM-Daten sowie zu zeitaufgelösten Stickoxid-(NOx)-Emissionssignalen und anderen Hilfssignalen.
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- das EEEDWS hat den OBM-Überwachungsstatus für NOx und Partikel (PM) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 zugewiesen.
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- das OBM-System hat die Prüfung der NOx-Abgasemissionen am Ende einer OBM-Fahrt bewertet, wobei zum Zeitpunkt der Demonstration keine Genauigkeitsanforderungen überprüft wurden.
- 3.
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Die Demonstration ist nicht gültig
(1)
:
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- Ausnahme für Kleinserienhersteller (Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1257).
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- Aktualisierung einer bestehenden Erklärung:
Fußnote(n):
- (1)
Wenn das nachstehende Kästchen angekreuzt ist, sollten die Nummern 1 und 2 nicht ausgefüllt werden.
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