Anlage 2 VO (EU) 2025/1707

DEMONSTRATIONSFORMULAR

EINFACHE DEMONSTRATION DER FUNKTIONSWEISE DES OBM-SYSTEMS. BESCHREIBUNG UND SCHRITTE DES ARBEITSABLAUFS

1.
Erste Schritte und Bedingungen für die einfache Demonstration der Funktionsweise des OBM-Systems:

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die Demonstration gründet auf einer einzigen OBM-Fahrt.
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die Demonstration wird an einem Fahrzeug durchgeführt, das keine Fehler oder Manipulationen aufweist, die eine angemessene Emissionsminderung oder -überwachung verhindern und eine Reparatur erfordern.
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die Demonstration wird an einem Fahrzeug durchgeführt, für das die in Artikel 12 Absatz 1 genannte und in Anhang III Anlage 1 aufgeführte Erklärung gilt.

2.
die Demonstration umfasst die Überprüfung der Funktionalität der folgenden Elemente:

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das OBM-System gewährt zur Unterstützung der Emissionsprüfung gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 über die Standard-OBD-Schnittstelle uneingeschränkten Zugang zu im Fahrzeug gespeicherten OBM-Daten sowie zu zeitaufgelösten Stickoxid-(NOx)-Emissionssignalen und anderen Hilfssignalen.
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das EEEDWS hat den OBM-Überwachungsstatus für NOx und Partikel (PM) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 zugewiesen.
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das OBM-System hat die Prüfung der NOx-Abgasemissionen am Ende einer OBM-Fahrt bewertet, wobei zum Zeitpunkt der Demonstration keine Genauigkeitsanforderungen überprüft wurden.

3.
Die Demonstration ist nicht gültig (1) :

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Ausnahme für Kleinserienhersteller (Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1257).
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Aktualisierung einer bestehenden Erklärung:

Fußnote(n):

(1)

Wenn das nachstehende Kästchen angekreuzt ist, sollten die Nummern 1 und 2 nicht ausgefüllt werden.

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