Artikel 10 VO (EU) 2025/1956

Vorlage des Einzigen Dokuments

(1) In Situationen gemäß Artikel 21 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411 stellen die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in Situationen gemäß Artikel 21 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2411 der Antragsteller und in Situationen gemäß Artikel 21 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2411 der Antragsteller bzw. die zuständige Behörde des Drittlands, die das Einzige Dokument beim Amt eingereicht haben, sicher, dass das Einzige Dokument eine wahrheitsgetreue Zusammenfassung der Produktspezifikation ist und dass zwischen ihnen keine wesentlichen Abweichungen bestehen. Wird nach der Eintragung der geografischen Angabe eine Unstimmigkeit festgestellt, so ergreift in Situationen gemäß Artikel 21 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411 die zuständige Behörde des Mitgliedstaats in Situationen gemäß Artikel 21 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2411, der Antragsteller und in Situationen gemäß Artikel 21 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2411 der Antragsteller bzw. die zuständige Behörde des Drittlands die erforderlichen Maßnahmen, um diese Unstimmigkeiten zu beheben.

(2) Die Namen natürlicher oder juristischer Personen, die im Einzigen Dokument genannt werden, werden veröffentlicht.

(3) Das Einzige Dokument muss knapp gefasst sein und darf — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — nicht mehr als 2500 Wörter enthalten.

(4) Das Einzige Dokument wird gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2411 erstellt und über das digitale System übermittelt.

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