Artikel 9 VO (EU) 2025/1956

Beschreibung mehrerer unterschiedlicher Erzeugnisse

(1) Bezieht sich der Antrag auf Eintragung eines Namens oder die Genehmigung einer Änderung auf zwei oder mehr unterschiedliche Erzeugnisse, für die dieser Name verwendet werden darf, so muss für jedes dieser Erzeugnisse getrennt dargelegt werden, dass die Eintragungsbedingungen eingehalten werden.

(2) „Unterschiedliche Erzeugnisse” im Sinne dieses Artikels sind Erzeugnisse, für die zwar derselbe eingetragene Name verwendet wird, zwischen denen aber bei der Vermarktung unterschieden wird oder die von den Verbrauchern als unterschiedliche Erzeugnisse angesehen werden. Der Begriff kann sich auch auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse beziehen, für die unterschiedliche Klassifizierungen im Rahmen der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) gelten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

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