Artikel 8 VO (EU) 2025/1956
Ursprungsnachweis
(1) Die Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe enthält die Verfahren, über die die Erzeuger hinsichtlich des Ursprungsnachweises verfügen müssen, und zwar in Bezug auf:
- a)
- das Produkt;
- b)
- gegebenenfalls die Rohstoffe;
- c)
- sonstige Erzeugnisse, die gemäß der Produktspezifikation aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen müssen.
(2) Im Falle von Erzeugnissen, deren Name als geschützte geografische Angabe eingetragen wird, ist jede in der Produktspezifikation enthaltene Einschränkung in Bezug auf die Herkunft der Rohstoffe mit Blick auf den Zusammenhang gemäß Buchstabe 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2411 zu begründen.
(3) Die Erzeuger müssen in der Lage sein,
- a)
- den Lieferanten, die Menge und den Ursprung des Rohstoffs und/oder der gegebenenfalls erhaltenen Erzeugnisse sowie den Empfänger, die Menge und die Bestimmung der gelieferten Erzeugnisse zu identifizieren, und
- b)
- den Nachweis zu bringen, dass das Erzeugnis in Übereinstimmung mit den in den Produktspezifikationen festgelegten Produktionsschritten hergestellt wurde.
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