Artikel 7 VO (EU) 2025/1956
Produktspezifikation
(1) Die Produktspezifikation gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2023/2411 wird, wenn sie dem Amt gegebenenfalls gemäß Artikel 22 der genannten Verordnung vorgelegt wird, auf dem vom Amt online zugänglich gemachten Formular bereitgestellt und dem Amt über das digitale System übermittelt.
(2) Bei Verfahren gemäß Artikel 21 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2023/2411 veröffentlicht das Amt die Produktspezifikation im Unionsregister in der vom Antragsteller eingereichten Sprache.
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