Artikel 6 VO (EU) 2025/1956

Gemeinsame Anträge

(1) Betrifft der gemeinsame Antrag nur Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 gilt, so muss der gemeinsame Antrag von einem der Antragsteller beim Amt eingereicht werden.

(2) Betrifft der gemeinsame Antrag einen Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 gilt, und einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen des Standardverfahrens, so wird der gemeinsame Antrag von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats im Rahmen des Standardverfahrens beim Amt eingereicht.

(3) Betrifft der gemeinsame Antrag einen Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 gilt, und ein Drittland, so muss der gemeinsame Antrag vom Antragsteller im Mitgliedstaat beim Amt eingereicht werden.

(4) Das Amt übermittelt jede Mitteilung oder Entscheidung an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, den Antragsteller im Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde des Drittlands oder den Anmelder in einem Drittland, der beim Amt einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411 und den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels eingereicht hat.

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