Artikel 5 VO (EU) 2025/1956

Bestehende Namen

(1) Die Informationspflicht eines interessierten Mitgliedstaats gegenüber dem Amt gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 wird erfüllt, indem dem Amt über das digitale System oder sein spezielles Funktionspostfach die bestehenden Namen, die der Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 eintragen und schützen möchte, und die entsprechenden Anmeldungen gemäß Artikel 70 Absatz 4 der genannten Verordnung übermittelt werden.

(2) Die Informationspflicht eines interessierten Mitgliedstaats gegenüber der Kommission gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 wird erfüllt, indem der Kommission über das digitale System oder ihr spezielles Funktionspostfach die bestehenden Namen, die der Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 eintragen und schützen möchte, übermittelt werden.

(3) Wird eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Einreichungen nicht bis zum 2. Dezember 2026 vervollständigt, so gelten die in Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Informationen als nicht eingereicht.

(4) Die den bestehenden Namen beigefügten Anträge werden gemäß Artikel 70 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411 bearbeitet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.