Artikel 4 VO (EU) 2025/1956

Mitteilung über den Antrag auf Eintragung

Das Amt unterrichtet die Kommission innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung über alle gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 eingegangenen Anträge auf Eintragung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.