Artikel 3 VO (EU) 2025/1956
Einzelerzeuger
(1) Bei der Einreichung eines Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe legt der Einzelerzeuger gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 geeignete Erläuterungen und Nachweise vor, um nachzuweisen, dass die in dem genannten Artikel festgelegten kumulativen Bedingungen erfüllt sind.
(2) Besteht eine geschützte geografische Angabe aus dem Namen des Betriebs des Einzelerzeugers oder enthält sie diesen, so hindert dies andere Erzeuger nicht daran, diesen Namen zu verwenden, sofern sie der Produktspezifikation entsprechen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.