Artikel 2 VO (EU) 2025/1956

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Begleitunterlagen” die Unterlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411;
2.
„digitales System” gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2023/2411 das digitale System für die elektronische Einreichung von Anträgen beim Amt;
3.
„Entscheidung in der nationalen Phase” eine Entscheidung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/2411, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats getroffen wurde;
4.
„Erzeuger” einen Wirtschaftsbeteiligten, der einen oder mehrere Produktionsschritte für handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse durchführt;
5.
„Erzeugergemeinschaft” jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, die sich überwiegend aus Erzeugern des gleichen Erzeugnisses zusammensetzt;
6.
„Verordnung (EU) 2023/2411” die Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753;
7.
„Einziges Dokument” ein Dokument gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2411, das im Antrag enthalten ist;
8.
„Einzelerzeuger” einen Antragsteller, der die Erfordernisse des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 erfüllt;
9.
„Standardänderung der Produktspezifikation” eine Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/2411;
10.
„vorübergehende Änderung der Produktspezifikation” eine Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411;
11.
„Unionsänderung” eine Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411.

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