Artikel 12 VO (EU) 2025/1956

Abgrenzung des geografischen Gebiets im Antrag auf Eintragung

Das geografische Gebiet ist präzise und eindeutig abzugrenzen, wobei so weit wie möglich auf physische oder administrative Grenzen zu verweisen und nach Möglichkeit auch eine Karte vorzulegen ist.

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