Artikel 12 VO (EU) 2025/1956
Abgrenzung des geografischen Gebiets im Antrag auf Eintragung
Das geografische Gebiet ist präzise und eindeutig abzugrenzen, wobei so weit wie möglich auf physische oder administrative Grenzen zu verweisen und nach Möglichkeit auch eine Karte vorzulegen ist.
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