Artikel 13 VO (EU) 2025/1956

Änderungen an der Produktspezifikation im Laufe des Antragsverfahrens

(1) Werden nach dem Austausch gemäß Artikel 23 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 zwischen der Kommission und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Änderungen an der Produktspezifikation vorgenommen, so aktualisiert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats das Einzige Dokument und stellt sicher, dass die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation zu ihrer aktualisierten Fassung führt.

(2) Ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Auffassung, dass die Änderungen an der Produktspezifikation wesentlich sind und somit Interessen berühren, die im nationalen Einspruchsverfahren gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2023/2411 nicht berücksichtigt wurden, so sind diese Änderungen Gegenstand eines ergänzenden nationalen Einspruchsverfahrens. In diesem ergänzenden nationalen Einspruchsverfahren stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats sicher, dass jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen oder ansässig und von den Änderungen betroffen ist, Einspruch erheben kann, bevor der Kommission die aktualisierte Fassung des Einzigen Dokuments, die an die aktualisierte Produktspezifikation angepasst ist, übermittelt wird.

(3) Werden im Falle direkter Eintragungen nach dem Austausch gemäß Artikel 14 Absätze 8 und 9 der vorliegenden Verordnung Änderungen der Produktspezifikation vorgenommen, so aktualisiert der Antragsteller das Einzige Dokument.

(4) Sind nach dem Austausch gemäß Absatz 1 Änderungen an der Produktspezifikation für einen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe mit Ursprung in einem Drittland erforderlich, so aktualisiert der Antragsteller oder die zuständige Behörde des Drittlands das Einzige Dokument und die Produktspezifikation und teilt dem Amt diese Änderungen mit.

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