Artikel 14 VO (EU) 2025/1956
Prüfverfahren des Amtes
(1) Bei Standardverfahren konzentriert sich das Amt bei seiner Prüfung in erster Linie auf das Einzige Dokument. Bei Anträgen aus Drittländern und direkten Eintragungen vergleicht das Amt das Einzige Dokument jedoch mit der Produktspezifikation, um mögliche Abweichungen zu vermeiden.
(2) Bei direkten Eintragungen prüft das Amt die Anträge mit Unterstützung der von den Mitgliedstaaten benannten zentralen Kontaktstelle.
(3) Erfüllt ein Antrag die in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Kriterien nicht, so teilt das Amt dem Antragsteller und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, oder, im Falle direkter Eintragungen, dem Antragsteller oder, im Falle von Anträgen aus Drittländern, dem Antragsteller bzw. der zuständigen Behörde des Drittlands in der Sprache, in der der Antrag eingereicht wurde, bei der Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 Folgendes mit:
- a)
- die Gründe für eine etwaige Ablehnung
- b)
- die in Artikel 23 Absatz 6 der genannten Verordnung genannte Frist für die Ablehnung, Berichtigung oder Vervollständigung des Antrags oder für die Einreichung von Stellungnahmen
- c)
- Informationen, dass der Antrag abgelehnt wird, wenn er nicht fristgerecht vervollständigt oder berichtigt wird.
(4) Beschließt der Antragsteller, den Antrag im Standardverfahren zurückzuziehen, so unterrichtet im Falle direkter Eintragungen der Antragsteller die zuständige Behörde des Mitgliedstaats und im Falle von Anträgen aus Drittländern der Antragsteller bzw. die zuständige Behörde des Drittlands das Amt über das digitale System über die Rücknahme des Antrags. Zurückgezogene Anträge gelten als nicht eingereicht.
(5) Die Entscheidung gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411, in der die Gründe für die Ablehnung angegeben werden müssen, wird dem Antragsteller und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, oder im Falle direkter Eintragungen dem Antragsteller und — bei Anträgen aus Drittländern — dem Antragsteller bzw. der zuständigen Behörde des Drittlands mitgeteilt.
(6) Beschließt die mit Artikel 34 der Verordnung (EU) 2023/2411 eingerichtete Abteilung für geografische Angaben (im Folgenden „Abteilung für geografische Angaben” ), während der in Artikel 23 Absatz 5 jener Verordnung genannten Prüfung den Beratungsausschuss anzurufen, so werden der Antragsteller und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats und gegebenenfalls der Antragsteller oder die zuständige Behörde des Drittlands, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, über das digitale System über diese Konsultation und die Aussetzung des Prüfungszeitraums gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/2411 unterrichtet.
(7) Die Abteilung für geografische Angaben übermittelt die Stellungnahme des Beratungsausschusses dem Antragsteller und der zuständigen Behörde oder zentralen Kontaktstelle des Mitgliedstaats in den Amtssprachen der Union der jeweiligen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller bzw. der zuständigen Behörde des Drittlands, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, in der für die Einreichung des Antrags auf Eintragung verwendeten Amtssprache der Union.
(8) Zusätzlich zu Absatz 3 prüft das Amt im Falle direkter Eintragungen, ob der Antrag die Anforderungen der Artikel 6 und 8 der Verordnung (EU) 2023/2411 erfüllt.
(9) Im Falle direkter Eintragungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 übermittelt das Amt bei Bedarf, wenn es auf die Bemerkungen gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 eingeht, das Ersuchen an den Antragsteller, zusätzliche Informationen vorzulegen. Das Amt unterrichtet auch die zentrale Kontaktstelle über das Ersuchen.
(10) Im Falle direkter Eintragungen gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/2411 übermittelt das Amt der zentralen Kontaktstelle über das digitale System seine spezifischen Ersuchen um Klarstellung, nennt die spezifischen Aspekte, die die zentrale Kontaktstelle zu untersuchen und/oder zu überprüfen hat, und gibt an, wann eine Erklärung zur Überprüfung dieser Informationen abzugeben ist. Das Amt stützt sich bei seiner Prüfung auf die Erklärungen der zentralen Kontaktstelle.
(11) Im Falle direkter Eintragungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/2411 archiviert das Amt sämtliche schriftliche Kommunikation mit der zentralen Kontaktstelle, die sich auf die vom Amt durchgeführte Prüfung bezieht.
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