Artikel 40 VO (EU) 2025/1956
Befreiung von der Übersetzungspflicht
(1) Die zuständige Behörde oder die zentrale Kontaktstelle eines Mitgliedstaats kann beim Amt über ein spezielles Funktionspostfach beantragen, die in Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 4 genannten Übersetzungen nicht bereitzustellen. Ein solcher Antrag ist vor dem 1. Mai 2026 einzureichen. In dem Antrag gibt der Mitgliedstaat unter Bezugnahme auf die einschlägigen Artikel klar an, welche Übersetzungen er nicht erhalten möchte.
(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag auf Befreiung kann in der in Absatz 1 beschriebenen Weise ganz oder teilweise zurückgezogen werden.
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