Artikel 39 VO (EU) 2025/1956
Einreichung und Eingang von Mitteilungen
(1) Mitteilungen und Übermittlungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411, der Delegierten Verordnung C(2025) 9101 und der vorliegenden Verordnung gelten als an dem Tag erfolgt, an dem sie beim Amt über sein digitales System oder gegebenenfalls bei der Kommission an ihr spezielles Funktionspostfach eingehen.
(2) Ist eine erhaltene Mitteilung unvollständig oder unleserlich oder hat das Amt berechtigte Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit der Übermittlung, so teilt das Amt dies dem Absender mit und fordert ihn auf, die Mitteilung innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist nochmals über das digitale System zu übermitteln. Wird der Aufforderung fristgerecht nachgekommen, so gilt das Eingangsdatum der ursprünglich übermittelten Mitteilung als Datum des Eingangs oder der Übermittlung.
(3) Das Amt bestätigt den betroffenen Parteien den Eingang aller über das digitale System erhaltenen Benachrichtigungen, Mitteilungen, Dokumenten und Informationen über dieses digitale System.
(4) Das Amt weist jedem neuen Antrag, jeder Änderung oder jeder Einreichung eines Einspruchs, jeder Stellungnahme, Löschung oder Beschwerde ein Aktenzeichen zu.
(5) Die Eingangsbestätigung enthält mindestens die folgenden Angaben:
- a)
- das Aktenzeichen;
- b)
- den betreffenden Namen;
- c)
- die Art des Erzeugnisses;
- d)
- das Eingangsdatum.
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