Artikel 38 VO (EU) 2025/1956

Allgemeine Vorschriften für die Kommunikation

(1) Alle Benachrichtigungen, Mitteilungen, Dokumente und Informationen, die für die Umsetzung von Artikel 20 Absatz 4 und Kapitel 3 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2023/2411, der Delegierten Verordnung C(2025) 9101 und der vorliegenden Verordnung erforderlich sind, werden dem Amt und vom Amt über das digitale System übermittelt, sofern in diesen Verordnungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Die Ausführung dieser Benachrichtigungen, Mitteilungen, Dokumente und Informationen durch das Amt über das digitale System erfolgt durch Bereitstellung eines elektronischen Zugangs zu ihnen. Das Amt übermittelt den Adressaten eine E-Mail-Benachrichtigung über die neue Benachrichtigung, Mitteilung, das Dokument und die Informationen, die das Amt im digitalen System zur Verfügung gestellt hat, und teilt ihnen auch die Daten für den Zugang zu ihnen mit.

(2) Benachrichtigungen, Mitteilungen, Dokumente oder Informationen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden dem Amt und vom Amt per E-Mail über das spezielle Funktionspostfach übermittelt.

(3) Für die amtliche technische Kommunikation über geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse teilt jeder Mitgliedstaat dem Amt und der Kommission bis zum 2. Dezember 2025 an ihre jeweiligen Funktionspostfächer eine Kontaktstelle mit, bestehend aus einer Abteilung und einer Anschrift, einem speziellen Funktionspostfach und einer abteilungsspezifischen Telefonnummer. Die Mitgliedstaaten halten die Liste der Kontaktdaten stets auf dem neuesten Stand. Die Daten dürfen nur amtliche Funktionen und Dienststellen enthalten. Die enthaltenen Daten dürfen keine natürlichen Personen, Kontaktnummern oder andere Datenelemente offenlegen.

(4) Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/2411 eine Ausnahme von der nationalen Phase erhalten haben, übermitteln dem Amt und der Kommission an ihr jeweiliges Funktionspostfach zusätzlich zu den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen bis zum 2. Dezember 2025 Informationen zur zentralen Kontaktstelle gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/2411. Sie müssen eine Abteilung und eine Anschrift, ein Funktionspostfach und eine Telefonnummer der Abteilung umfassen. Die Mitgliedstaaten halten die Informationen über diese zentralen Kontaktstellen auf dem neuesten Stand. Die Daten dürfen nur amtliche Funktionen und Dienststellen enthalten. Die enthaltenen Daten dürfen keine natürlichen Personen, Kontaktnummern oder andere Datenelemente offenlegen.

(5) Das Amt und die Kommission führen und bewahren die vollständige Liste dieser Kontaktstellen auf. Sie können sie weitergeben, öffentlich zugänglich machen und in regelmäßigen Abständen ihren eigenen Dienststellen, anderen Organen und Einrichtungen der Union sowie allen in der Liste aufgeführten Kontaktstellen zur Verfügung stellen. Das Amt kann verlangen, dass diese Daten über sein digitales System übermittelt werden.

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