Artikel 37 VO (EU) 2025/1956
Amtshilfe auf der Grundlage von Informationen von Drittländern
(1) Erhalten die zuständigen Behörden von einem Drittland Informationen, die auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/2411 in der Union oder auf ein Risiko für Mensch oder Umwelt hindeuten, so müssen sie unverzüglich
- a)
- diese Informationen an die zuständigen Behörden in anderen betroffenen Mitgliedstaaten und
- b)
- an die Kommission weiterleiten, soweit diese Informationen auf Unionsebene relevant sind oder sein könnten.
(2) Informationen, die im Rahmen von amtlichen Kontrollen und Untersuchungen anfallen, welche im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden, dürfen an das in Absatz 1 genannte Drittland weitergegeben werden, sofern:
- a)
- die zuständigen Behörden, die die Informationen bereitgestellt haben, dem zustimmen;
- b)
- das Drittland zugesagt hat, die nötige Amtshilfe zu leisten, um Hinweise auf Praktiken zu sammeln, die gegen Unionsbestimmungen verstoßen oder zu verstoßen scheinen oder die ein Risiko für Mensch oder Umwelt darstellen;
- c)
- die einschlägigen nationalen und Unionsbestimmungen für die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer eingehalten werden.
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