Artikel 36 VO (EU) 2025/1956

Verstöße, die ein Risiko oder einen wiederholten oder potenziell schwerwiegenden Verstoß darstellen

(1) Stellen die zuständigen Behörden bei amtlichen Kontrollen von Waren, die ihren Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat haben, fest, dass diese Waren in einer Weise gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2411 verstoßen, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt oder einen potenziell schweren Verstoß gegen diese Vorschriften darstellt, so unterrichten sie unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats, damit diese zuständigen Behörden geeignete Untersuchungen durchführen können.

(2) Die unterrichteten zuständigen Behörden ergreifen unverzüglich folgende Maßnahmen:

a)
Sie bestätigen den Eingang der Meldung.
b)
Sie teilen auf Verlangen der meldenden zuständigen Behörde mit, welche Untersuchungen sie planen.
c)
Sie untersuchen die Angelegenheit, ergreifen alle im betroffenen Mitgliedstaat bestehenden erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/2411 und unterrichten die meldenden zuständigen Behörden über die Art der durchgeführten Untersuchungen und amtlichen Kontrollen, die getroffenen Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen.

(3) Haben die meldenden zuständigen Behörden Grund zu der Annahme, dass die Untersuchungen und Maßnahmen der unterrichteten zuständigen Behörden dem festgestellten Verstoß nicht angemessen sind, so ersuchen sie gegebenenfalls die unterrichteten zuständigen Behörden, ihre amtlichen Kontrollen oder Maßnahmen auszudehnen. In solchen Fällen bemühen sich sowohl die meldenden zuständigen Behörden als auch die unterrichteten zuständigen Behörden um einen abgestimmten Ansatz, um den Verstoß angemessen zu beheben, unter anderem durch gemeinsame amtliche Kontrollen und Untersuchungen gemäß Artikel 34 Absätze 2 und 3.

(4) Werden bei amtlichen Kontrollen von Waren mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat wiederholt Verstöße gemäß Absatz 1 festgestellt, so unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats hiervon unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

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