Artikel 35 VO (EU) 2025/1956

Amtshilfe ohne Ersuchen bei Verstößen

(1) Bemerken die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat einen Verstoß, der Auswirkungen auf einen anderen Mitgliedstaat haben kann, so unterrichten sie hiervon unaufgefordert und unverzüglich die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats.

(2) Die gemäß Absatz 1 unterrichteten zuständigen Behörden:

a)
bestätigen den Eingang der Meldung unverzüglich;
b)
teilen auf Verlangen der meldenden zuständigen Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Meldung mit,

i)
welche Untersuchungen sie planen oder
ii)
warum sie keine Untersuchungen für nötig halten;

c)
untersuchen die Angelegenheit, wenn Untersuchungen gemäß Buchstabe b für nötig gehalten werden, und unterrichten die meldenden zuständigen Behörden unverzüglich über die Ergebnisse und gegebenenfalls über die ergriffenen Maßnahmen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden der Kommission an ein spezielles Funktionspostfach übermittelt, das von der für die Regelung für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse zuständigen Direktion verwaltet wird.

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