Artikel 34 VO (EU) 2025/1956

Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Wenn die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat der Ansicht sind, dass sie für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder wirksamer Folgemaßnahmen im Anschluss an solche Kontrollen in ihrem Hoheitsgebiet Daten oder Informationen von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats benötigen, richten sie ein mit Gründen versehenes Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats. Die letztgenannten zuständigen Behörden:

a)
bestätigen den Eingang des Ersuchens unverzüglich;
b)
teilen auf Verlangen der ersuchenden zuständigen Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens mit, wie viel Zeit sie voraussichtlich benötigen, um fundiert auf das Ersuchen zu reagieren;
c)
führen die erforderlichen amtlichen Kontrollen durch und unternehmen die erforderlichen Untersuchungen, um den ersuchenden zuständigen Behörden unverzüglich alle notwendigen Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die diese in die Lage versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen und die Einhaltung der Unionsbestimmungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu überprüfen.

(2) Nach Absprache zwischen den ersuchenden zuständigen Behörden und den ersuchten zuständigen Behörden kann Personal, das von den ersuchenden Behörden benannt wird, bei den amtlichen Kontrollen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c, die die ersuchten zuständigen Behörden durchführen, zugegen sein.

(3) Das Personal der ersuchenden zuständigen Behörde, das bei diesen Kontrollen zugegen ist:

a)
muss jederzeit schriftlich seine Identität und seine amtliche Funktion belegen können;
b)
erhält vom Unternehmer Zugang zu den gleichen Räumlichkeiten, zum gleichen Gelände und zu den gleichen Unterlagen wie das Personal der ersuchten zuständigen Behörden, und zwar durch deren Vermittlung und ausschließlich zum Zweck der laufenden amtlichen Untersuchungen;
c)
darf nicht auf eigene Initiative die Untersuchungsbefugnisse wahrnehmen, die den Bediensteten der ersuchten zuständigen Behörden übertragen wurden.

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