Artikel 33 VO (EU) 2025/1956
Allgemeine Vorschriften
(1) Die in Abschnitt 10 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen Behörden beziehen sich auf die gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2023/2411 benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe gemäß diesem Abschnitt, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2411 in Fällen sicherzustellen, die in mehr als einem Mitgliedstaat relevant sind.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln einander auf Anfrage einschlägige Informationen über die gemäß Titel IV der Verordnung (EU) 2023/2411 durchgeführten Kontrollen.
(4) Die Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/2411 werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an die jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt.
(5) Die Informationen, die zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen auszutauschen sind, können Folgendes umfassen:
- a)
- die Ergebnisse der gemäß Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/2411 und Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung durchgeführten Kontrollen;
- b)
- Eigenerklärungen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/2411;
- c)
- Bescheinigung über die Berechtigung zur Verwendung gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 und gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung;
- d)
- ergriffene Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411;
- e)
- Maßnahmen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411.
(6) Jede amtliche Mitteilung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgt schriftlich auf elektronischem Wege. Die Kommission kann ein computergestütztes Informationsmanagementsystem für den integrierten Betrieb der Mechanismen für den automatischen Austausch von Daten, Informationen und Dokumenten über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Verfügung stellen. Das Informationsmanagementsystem kann mit anderen einschlägigen Datenbanken der Kommission verknüpft werden, die von den Durchsetzungsbehörden in der Union für die Sicherheit und Konformität von Erzeugnissen genutzt werden.
(7) Die Unterstützung umfasst gegebenenfalls und nach Absprache zwischen den betreffenden zuständigen Behörden die Beteiligung der jeweils zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats an vor Ort durchgeführten amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.
(8) Dieser Abschnitt gilt unbeschadet des nationalen Rechts
- a)
- zur Freigabe von Dokumenten und Informationen, die Gegenstand von gerichtlichen Ermittlungen und Gerichtsverfahren, einschließlich strafrechtlicher Ermittlungen, sind oder damit in Zusammenhang stehen und
- b)
- dem Schutz der geschäftlichen Interessen natürlicher oder juristischer Personen.
(9) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Übermittlung von Informationen über eine mögliche Nichteinhaltung der in Titel IV der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Vorschriften, die für die Anwendung dieses Abschnitts relevant sind und ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen können, von Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwälten und Justizbehörden an die zuständigen Behörden zu erleichtern.
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