Artikel 32 VO (EU) 2025/1956

Auszug aus dem Unionsregister

(1) Der Auszug aus dem Unionsregister enthält die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben a bis g dieser Verordnung und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Daten.

(2) Das Formular und die Online-Darstellung des Auszugs aus dem Unionsregister gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 werden gemäß dem vom Amt online bereitgestellten Formular erstellt.

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