Artikel 31 VO (EU) 2025/1956
Unionsregister
(1) Das Unionsregister gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/2411 wird als digitales System eingerichtet, das die technische Speicherung aller Einträge zu geografischen Angaben, einschließlich Anträgen auf Eintragung, Unionsänderung und Löschung, Ablehnungen, Veröffentlichungen für mögliche Einsprüche, Eintragungen, Genehmigungen von Unionsänderungen, Veröffentlichungen von Standardänderungen und vorübergehenden Änderungen und Löschungen, sowie den öffentlichen Zugang dazu ermöglicht. Das Unionsregister steht in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung.
(2) Zusätzlich zu den in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Daten und den spezifischen Verweisen in der vorliegenden Verordnung und der Delegierten Verordnung C(2025) 9101 werden die folgenden Daten in das Unionsregister eingetragen:
- a)
- der oder die eingetragene(n) Name(n) des Erzeugnisses, gegebenenfalls einschließlich seiner oder ihrer Transkriptionen oder Transliterationen in lateinischen Buchstaben mehrere Namen, Transkriptionen und Transliterationen werden als alternative Namen erfasst und durch ein Leerzeichen, einen Schrägstrich und ein zweites Leerzeichen getrennt;
- b)
- das Datum der Einreichung des Antrags beim Amt;
- c)
- das Datum der Veröffentlichung im Unionsregister;
- d)
- das Datum der Eintragung;
- e)
- die Entscheidung zur Eintragung der geografischen Angabe;
- f)
- die elektronische Fundstelle des Amtsblatts der Europäischen Union gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411;
- g)
- das Aktenzeichen;
- h)
- das Einzige Dokument, einschließlich der elektronischen Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation;
- i)
- falls keine elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation verfügbar ist, die Produktspezifikation;
- j)
- gegebenenfalls die Stellungnahmen des Beratungsausschusses zu einzelnen Anträgen;
- k)
- eine Angabe der Kontrollbehörde bei geografischen Angaben, die ihren Ursprung in einem Drittland haben.
(3) Genehmigt das Amt eine Unionsänderung einer Produktspezifikation oder erhält es eine Mitteilung über eine genehmigte oder aufgehobene Standardänderung der Produktspezifikation, die eine Änderung der im Unionsregister eingetragenen Informationen erforderlich macht, so aktualisiert es die in Absatz 2 aufgeführten Daten entsprechend mit Wirkung ab dem Tag, an dem die Änderung in der Union anwendbar ist. Die elektronischen Fundstellen der Veröffentlichung von Mitteilungen über Standardänderungen und vorübergehende Änderungen werden vom Amt vermerkt. Bei direkten Eintragungen wird die Änderung mit Wirkung vom Tag der Entscheidung des Amtes über die Standardänderung und die vorübergehende Änderung in das Unionsregister eingetragen.
(4) Wurde die Eintragung einer geografischen Angabe gelöscht, so werden im Unionsregister die Namen angegeben, die gemäß Artikel 25 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung gelöscht wurden. Im Unionsregister muss der Nachweis über die Löschung, einschließlich der elektronischen Fundstelle der Entscheidung zur Löschung, beibehalten werden.
(5) Geht beim Amt ein Antrag auf Eintragung, ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung oder ein Antrag auf Löschung gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2411 ein, so werden der Name, das Aktenzeichen, die Art des Erzeugnisses, das Ursprungsland, die Antragsart, das Datum des Antrags auf Eintragung und der Status des eingegangenen Antrags auf Eintragung oder Antrags in das Unionsregister eingetragen. Das Datum der Veröffentlichung und die elektronische Fundstelle dieser Veröffentlichung werden ebenfalls erfasst, sobald der Antrag im Unionsregister veröffentlicht wurde. Das Unionsregister führt Aufzeichnungen über die Entscheidung zur Ablehnung eines Antrags.
(6) Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Daten verbleiben im Unionsregister.
(7) Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation aktiv ist und funktioniert, solange die geografische Angabe geschützt ist. Die elektronische Fundstelle muss direkt zur letzten aktualisierten Fassung der jeweiligen Produktspezifikation führen.
(8) Die Verarbeitung der Daten zu den Einträgen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411, einschließlich aller personenbezogenen Daten, erfolgt zu folgenden Zwecken:
- a)
- zur Verwaltung der Anmeldungen und/oder Eintragungen gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten;
- b)
- der Aufrechterhaltung eines öffentlichen Registers zur Einsichtnahme durch Behörden und Wirtschaftsteilnehmer und zu deren Information, damit sie die Rechte ausüben können, die ihnen mit dieser Verordnung übertragen werden, und damit sie Kenntnis von früheren geografischen Angaben erlangen können;
- c)
- der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Vorgänge zu optimieren und die Funktionsweise des Systems zum Schutz von geografischen Angaben zu verbessern.
(9) Alle Daten, einschließlich personenbezogener Daten, die die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und in Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Einträge betreffen, sind von öffentlichem Interesse und können von Dritten abgerufen werden. Die Einträge im Unionsregister werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, erforderlich ist.
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