Artikel 30 VO (EU) 2025/1956
Gebühren
(1) Das Amt legt die Zahlungsmittel für die Gebühren gemäß Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1001 fest.
(2) Alle Zahlungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung erfolgen in Euro innerhalb von zehn Kalendertagen nach Einreichung des Antrags auf Eintragung, des Antrags auf Unionsänderung, des Löschungsantrags oder der Beschwerdeschrift.
(3) Jede Zahlung muss die entsprechende geografische Angabe und den Namen der Person, die die Zahlung leistet, enthalten sowie die erforderlichen Angaben, damit das Amt den Zweck der Zahlung sofort feststellen kann.
(4) Kann der in Absatz 3 genannte Zweck der Zahlung nicht sofort festgestellt werden, so fordert das Amt die Person, die die Zahlung leistet, auf, diesen innerhalb einer in der Mitteilung angegebenen angemessenen Frist auf elektronischem Wege mitzuteilen. Kommt die Person dieser Mitteilung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so gilt die Zahlung als nicht geleistet. Alle gezahlten Beträge werden zurückerstattet.
(5) Die Beschwerdegebühr wird auf Anordnung der Beschwerdekammer in folgenden Fällen erstattet:
- a)
- wenn die Abteilung für geografische Angaben die angefochtene Entscheidung gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2017/1001 widerruft;
- b)
- wenn die Beschwerde gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 der Delegierten Verordnung C(2025) 9101 als nicht eingelegt gilt;
- c)
- wenn die Beschwerdekammer die Erstattung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels für gerecht erachtet.
(6) Auf Ersuchen der Kommission prüft das Amt die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit der Kommission einen Gebührenrabattmechanismus für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KKMU” ) anzunehmen.
(7) Es gelten die in Anhang II dieser Verordnung genannten Gebühren.
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