Artikel 29 VO (EU) 2025/1956

Verwendung des Unionszeichens, der Angabe und der Abkürzung

(1) Das Unionszeichen, die Angabe „GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE” innerhalb des Symbols sowie die Abkürzung „g.g.A.” gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/2411 und gemäß Artikel 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/26 der Kommission(1) werden zur Angabe einer geschützten geografischen Angabe für ein handwerkliches und industrielles Erzeugnis gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung wiedergegeben. Dieses Unionszeichen, die Angabe und die Abkürzung können in jeder Amtssprache der Union verwendet werden.

(2) Das Unionszeichen, die Angabe und die Abkürzung, die sich auf die geschützte geografische Angabe beziehen, dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die unter die Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2411 fallen.

(3) Das Unionszeichen, die Angabe oder die Abkürzung dürfen in der Kennzeichnung eines Erzeugnisses erst nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Eintragung dieser geografischen Angabe erscheinen. Erscheinen sie in der Etikettierung eines Erzeugnisses, so wird ihnen der eingetragene Name beigefügt.

(4) Das Unionszeichen, die Angabe und die Abkürzung können in Medien oder in Werbematerialien zum Zweck der Verbreitung des Schutzes der geografischen Angabe oder der Bewerbung der eingetragenen Namen verwendet werden.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/26 der Kommission vom 30. Oktober 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Eintragungen, Änderungen, Löschungen, die Durchsetzung des Schutzes, die Kennzeichnung und Mitteilungen im Zusammenhang mit geografischen Angaben und garantierten traditionellen Spezialitäten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 in Bezug auf geografische Angaben im Weinsektor und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 668/2014 und (EU) 2021/1236 (ABl. L, 2025/26, 15.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/26/oj).

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