Artikel 28 VO (EU) 2025/1956
Entscheidung der Kommission über den Antrag
(1) Der Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder des Amtes an die Kommission, die Befugnis zur Entscheidung in einem Verfahren gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2023/2411 zu übernehmen, wird der Kommission elektronisch an ein spezielles Funktionspostfach übermittelt, unter Verwendung des vom Amt online bereitgestellten Formulars an den Leiter des für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse im Binnenmarkt zuständigen Referats gerichtet, wobei der Grund für den Antrag angegeben und der Antrag begründet wird.
(2) Die Kommission unterrichtet das Amt über das digitale System und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die den Antrag stellt, per E-Mail innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags über ihre Entscheidung, ob sie die Befugnis zur Entscheidung in einem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 übernimmt. In der Mitteilung der Kommission werden die Gründe angegeben und erläutert.
(3) Beabsichtigt die Kommission, die Befugnis zur Entscheidung in einem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 auf eigene Initiative zu übernehmen, so unterrichtet sie das Amt über das digitale System und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, per E-Mail. In der Mitteilung der Kommission werden die Gründe angegeben und erläutert.
(4) Die Information, dass die Kommission das Verfahren übernommen hat, der geltend gemachte Grund und deren Erläuterung werden vom Amt innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Kommission das Amt über die Übernahme unterrichtet hat, in allen Amtssprachen der Union im Unionsregister veröffentlicht.
(5) Das Verfahren vor dem Amt wird ab dem Tag der Einreichung des Antrags bei der Kommission ausgesetzt, bis die Kommission das Amt und die ersuchende zuständige Behörde des Mitgliedstaats darüber unterrichtet, ob sie die Befugnis zur Entscheidung übernimmt. Beschließt die Kommission, das Verfahren nicht zu übernehmen, nimmt das Amt das Verfahren unverzüglich wieder auf.
(6) Übernimmt die Kommission das Verfahren des Amtes gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2023/2411, so übermittelt das Amt der Kommission den Entwurf einer Entscheidung gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 in elektronischer Form.
(7) Die Kommission bemüht sich, den Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die endgültige Entscheidung in einem bestimmten Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 innerhalb von neun Monaten nach Einreichung des Antrags gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder nachdem sie das Amt davon unterrichtet hat, dass sie auf eigene Initiative tätig wird, zu erlassen. Der Durchführungsrechtsakt enthält Informationen über die Übernahme des Falls durch die Kommission, die Gründe und deren Erläuterung.
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