Artikel 27 VO (EU) 2025/1956

Veröffentlichung von Entscheidungen

(1) Das Amt sorgt nach Unterrichtung der Kommission dafür, dass der Verweis auf eine Entscheidung so bald wie möglich nach der Veröffentlichung der in Artikel 29 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Entscheidung im Unionsregister im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

(2) Der Verweis umfasst die Nummer der Entscheidung, den eingetragenen, geänderten oder gelöschten Namen (oder die Namen) des Erzeugnisses, die Art des Erzeugnisses, das Ursprungsland und das Datum der Eintragung, Änderung oder Löschung.

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