Artikel 26 VO (EU) 2025/1956

Löschung auf Initiative der Kommission oder des Amtes

(1) Im Falle von Löschungen auf Initiative der Kommission beginnt das Verfahren direkt mit der Unionsphase. Die Kommission übermittelt den Löschungsantrag an das Amt, und das Amt veröffentlicht ihn gemäß Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2411 für mögliche Einsprüche. Der Löschungsantrag muss die in Artikel 25 Absatz 1 genannten Angaben entsprechend enthalten.

(2) Im Falle von Löschungen auf Initiative des Amtes beginnt das Verfahren direkt mit der Unionsphase. Das Amt veröffentlicht im Einklang mit Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2411 ihren eigenen Vorschlag auf Löschung, der die in Artikel 25 Absatz 1 genannten Elemente entsprechend enthalten muss, für mögliche Einsprüche.

(3) In dem Vorschlag oder Antrag auf Löschung, der für mögliche Einsprüche veröffentlicht wurde, sind die Gründe für die Löschung gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 anzugeben.

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