Artikel 25 VO (EU) 2025/1956
Löschung
(1) Ein Antrag auf Löschung des Schutzes einer geografischen Angabe gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2023/2411 muss Folgendes enthalten:
- a)
- den eingetragenen Namen, dessen Löschung beantragt wird;
- b)
- den Namen des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dem die von der Löschung betroffene geografische Angabe ihren Ursprung hat;
- c)
- den Namen eines Mitgliedstaats oder Drittlands, oder für die Zwecke der Absätze 10 und 11 des vorliegenden Artikels, den Namen der natürlichen oder juristischen Person, die den Löschungsantrag einreicht;
- d)
- bei Anträgen aus Drittländern den Namen der Behörden oder gegebenenfalls der Stellen oder natürlichen Personen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation überprüfen;
- e)
- gegebenenfalls den Namen der natürlichen oder juristischen Person, die die Löschung in der nationalen Phase des Verfahrens beantragt;
- f)
- eine Beschreibung des berechtigten Interesses der natürlichen oder juristischen Person, die die Löschung der Eintragung beantragt;
- g)
- die Gründe für die Löschung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2023/2411;
- h)
- Erläuterungen und Gründe für die Löschung;
- i)
- bei einem von einem Mitgliedstaat eingereichten Antrag auf Löschung die Erklärung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2411;
- j)
- gegebenenfalls Nachweise über die Zahlung der fälligen Gebühren.
(2) Wird der Löschungsantrag gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 eingereicht, so gelten die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe g nicht.
(3) Es wird davon ausgegangen, dass die geografische Angabe die in der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Wirkungen von Anfang an nicht entfaltet hat, sofern die geografische Angabe aus den in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Gründen gelöscht wurde.
(4) Es wird davon ausgegangen, dass die geografische Angabe die in der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Wirkungen nicht entfaltet hat, sofern die geografische Angabe aus den in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Gründen gelöscht wurde. Dies gilt auch für Löschungen, die gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 eingeleitet wurden.
(5) Die Kontaktdaten der natürlichen oder juristischen Person oder der Behörden oder Stellen des Mitgliedstaats oder des Drittlands gemäß Absatz 1 Buchstaben c, d und e werden gesondert über das digitale System übermittelt. Die Kontaktdaten dieser natürlichen oder juristischen Personen, Behörden oder Stellen werden nicht als Teil des Antrags auf Löschung veröffentlicht. Ihre Namen werden jedoch veröffentlicht.
(6) Ein Antrag auf Löschung des Schutzes einer geografischen Angabe gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2023/2411 wird gemäß dem vom Amt online bereitgestellten Formular erstellt und dem Amt über das digitale System übermittelt.
(7) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, einschließlich des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, kann die nationale Phase des Löschungsverfahrens auf eigene Initiative einleiten. In diesem Fall müssen die in Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Angaben nicht gemacht werden. Der Mitgliedstaat schließt die Schritte der nationalen Phase gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 ab, bevor er den Löschungsantrag beim Amt einreicht, es sei denn, dem Mitgliedstaat wurde eine Ausnahme gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/2411 gewährt.
(8) Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, kann bei dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen oder ansässig ist, einen Löschungsantrag einreichen, der es diesem Mitgliedstaat ermöglicht, diesen Antrag zu prüfen und zu entscheiden, ob er ihn beim Amt einreicht.
(9) Beruht der Löschungsantrag auf einem Grund gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 und gilt der angegebene Grund ausschließlich außerhalb der territorialen Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller niedergelassen oder ansässig ist, oder hat die geografische Angabe, für die die Löschung beantragt wird, ihren Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen oder ansässig ist, oder in einem Drittland, so prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller niedergelassen oder ansässig ist, nur, ob der Löschungsantrag vollständig ist und gemäß den Absätzen 1, 2, 5 und 6 dieses Artikels eingereicht wurde. In solchen Fällen wird kein nationaler Einspruch erhoben. Ist der Löschungsantrag nach der in Satz 1 dieses Absatzes genannten formalen Prüfung zulässig, so reicht die zuständige Behörde ihn beim Amt zur Prüfung ein.
(10) Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, der eine Ausnahme gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/2411 gewährt wurde, kann einen Antrag auf Löschung direkt beim Amt einreichen.
(11) Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, kann beim Amt direkt oder über die zuständige Behörde des Drittlands einen Antrag auf Löschung einreichen.
(12) Unbeschadet des Absatzes 9 gelten die Artikel 4 und 6, die Artikel 14 bis 17 und die Artikel 27 bis 28 der vorliegenden Verordnung entsprechend für das Löschungsverfahren.
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