Artikel 24 VO (EU) 2025/1956

Mitteilung über vorübergehende Änderungen

(1) Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung der Produktspezifikation muss Folgendes enthalten:

a)
Angabe des geschützten Namens, auf den sich die Änderung bezieht;
b)
den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, der oder das dem Amt die vorübergehende Änderung der Produktspezifikation mitteilt;
c)
eine Beschreibung der genehmigten vorübergehenden Änderung mit einer Begründung;
d)
die Entscheidung der Behörden, eine Naturkatastrophe oder widrige Witterungsbedingungen oder eine vom Menschen verursachte Katastrophe wie Krieg, Kriegsgefahr oder Terroranschlag förmlich anzuerkennen, oder gegebenenfalls die Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen;
e)
die Entscheidung über die Genehmigung der vorübergehenden Änderung oder die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung.

(2) Erfolgt die Mitteilung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, so muss sie eine Erklärung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2411 enthalten.

(3) Bei geografischen Angaben, die ihren Ursprung in Drittländern haben, muss die Mitteilung den Nachweis enthalten, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist. Sie muss anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation die nationale Entscheidung über die Genehmigung der vorübergehenden Änderung in der veröffentlichten Fassung enthalten.

(4) Eine Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung wird gemäß dem vom Amt online bereitgestellten Formular erstellt und dem Amt über das digitale System übermittelt.

(5) Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands werden gesondert mitgeteilt. Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden werden nicht als Teil der Mitteilung veröffentlicht. Ihre Namen werden jedoch veröffentlicht.

(6) Die Mitteilung einer genehmigten vorübergehenden Änderung der Produktspezifikation an das Amt gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie diesem Artikel entspricht. Das Amt veröffentlicht keine Mitteilung über die Genehmigung einer vorübergehenden Änderung, wenn diese nicht ordnungsgemäß gemäß diesem Artikel vorgenommen wurde. Das Amt teilt der zuständigen Behörde und gegebenenfalls dem Antragsteller mit, dass die Mitteilung über die vorübergehende Änderung nicht ordnungsgemäß innerhalb von drei Monaten erfolgt. Geht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Schreibens des Amtes keine Antwort ein, so gilt die nicht ordnungsgemäß übermittelte Mitteilung als nicht eingereicht.

(7) Die zuständige Behörde, die dem Amt den Inhalt mitgeteilt hat, bleibt für den Inhalt verantwortlich.

(8) Dieser Artikel gilt nicht für die in Artikel 21 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Verfahren.

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