Artikel 23 VO (EU) 2025/1956
Mitteilung über Standardänderungen
(1) Die Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung der Produktspezifikation muss Folgendes enthalten:
- a)
- den geschützten Namen, auf den sich die Änderung bezieht;
- b)
- den Mitgliedstaat oder das Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört;
- c)
- den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, der oder das dem Amt die Standardänderung der Produktspezifikation mitteilt;
- d)
- die Gründe, warum die Änderung unter Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2411 fällt;
- e)
- eine Beschreibung der genehmigten Änderung, aus der hervorgeht, ob die Änderung zu einer Änderung des Einzigen Dokuments führt;
- f)
- die Entscheidung über die Genehmigung der Standardänderung gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/2411;
- g)
- gegebenenfalls das konsolidierte Einzige Dokument in der geänderten Fassung;
- h)
- die elektronische Fundstelle der veröffentlichten konsolidierten Produktspezifikation in der geänderten Fassung.
(2) Erfolgt die Mitteilung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, so muss sie eine Erklärung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2411 enthalten.
(3) Bei Anträgen aus Drittländern muss die Mitteilung zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Informationen den Nachweis enthalten, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist. Die Mitteilung kann anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation die Produktspezifikation in der veröffentlichten Fassung enthalten.
(4) Eine Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung wird gemäß dem vom Amt online bereitgestellten Formular erstellt und dem Amt über das digitale System übermittelt.
(5) Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands, die dem Amt die Standardänderung übermitteln, werden gesondert mitgeteilt. Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden werden nicht als Teil der Mitteilung veröffentlicht. Ihre Namen werden jedoch veröffentlicht.
(6) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt dem Amt unverzüglich die folgenden Angaben mit:
- a)
- finale nationale Entscheide, mit denen eine Entscheidung über die Genehmigung einer Standardänderung für nichtig erklärt wird
- b)
- das konsolidierte Einzige Dokument einschließlich der elektronischen Fundstelle der Produktspezifikation oder im Falle einer Änderung, die das Einzige Dokument nicht betrifft, nur letztere, die nach der Nichtigerklärung der Standardänderung aktualisiert wurde.
(7) Das Amt veröffentlicht im Unionsregister Informationen darüber, dass die nationale Entscheidung über die Genehmigung der Standardänderung aufgehoben wurde. Diesen Informationen wird eine aktualisierte Fassung des Einzigen Dokuments beigefügt, die in allen Amtssprachen der Union veröffentlicht wird und von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Absatz 6 Buchstabe b dieses Artikels übermittelt wurde.
(8) Entscheidungen über die Genehmigung von Standardänderungen in Bezug auf Erzeugnisse, die ihren Ursprung in Drittländern haben, werden dem Amt von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands spätestens einen Monat nach dem Tag der Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung mitgeteilt.
(9) Die Mitteilung einer genehmigten Standardänderung der Produktspezifikation an das Amt gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie diesem Artikel entspricht. Das Amt veröffentlicht keine Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung, wenn diese nicht ordnungsgemäß gemäß diesem Artikel vorgenommen wurde. Das Amt teilt der zuständigen Behörde und gegebenenfalls dem Antragsteller mit, dass die Mitteilung über die Standardänderung nicht ordnungsgemäß innerhalb von drei Monaten erfolgt. Geht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Schreibens des Amtes keine Antwort ein, so gilt die nicht ordnungsgemäß übermittelte Mitteilung als nicht eingereicht.
(10) Die zuständige Behörde, die dem Amt eine Standardänderung der Produktspezifikation mitgeteilt hat, bleibt für deren Inhalt verantwortlich.
(11) Dieser Artikel gilt nicht für die in Artikel 21 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Verfahren.
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