Artikel 22 VO (EU) 2025/1956
Vorübergehende Änderungen der Produktspezifikation
(1) Vorübergehende Änderungen einer Produktspezifikation werden von der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat genehmigt und veröffentlicht, in dessen Hoheitsgebiet sich das abgegrenzte geografische Gebiet des betreffenden Namens befindet. Vorübergehende Änderungen können einen Teil des geografischen Gebiets betreffen.
(2) Vorübergehende Änderungen werden dem Amt spätestens einen Monat nach dem Tag mitgeteilt, an dem die nationale Entscheidung über die Genehmigung veröffentlicht wurde. In dieser Mitteilung sind die Gründe für die vorübergehenden Änderungen anzugeben.
(3) Die vorübergehende Änderung gilt im Mitgliedstaat gemäß den geltenden nationalen Vorschriften.
(4) Jede vorübergehende Änderung gilt für einen begrenzten Zeitraum, der von der zuständigen Behörde festgelegt wird, die eine solche Änderung genehmigt. Sie kann nur verlängert werden, wenn die in Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten außergewöhnlichen Umstände und die Gründe, aus denen sie genehmigt wurde, noch vorliegen. Eine Verlängerung vorübergehender Änderungen wird dem Amt nach dem Verfahren mitgeteilt, das für die Mitteilung vorübergehender Änderungen gemäß Artikel 24 vorgesehen ist.
(5) Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, gilt das Verfahren für vorübergehende Änderungen in den betreffenden Mitgliedstaaten getrennt jeweils für den Teil des Gebiets, das in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet fällt.
(6) Vorübergehende Änderungen, die geografische Angaben betreffen, die ihren Ursprung in Drittländern haben, werden dem Amt spätestens einen Monat nach ihrer Genehmigung mitgeteilt. In dieser Mitteilung sind die Gründe für die vorübergehenden Änderungen anzugeben.
(7) Das Amt veröffentlicht die Mitteilung einer vorübergehenden Änderung über sein digitales System innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Mitteilung der vorübergehenden Änderung bei ihm eingegangen ist, in der Sprache des Eingangs. Eine vorübergehende Änderung findet ab dem Datum, an dem sie vom Amt veröffentlicht wurde, auf dem Gebiet der Union Anwendung.
(8) Dieser Artikel gilt nicht für die in Artikel 21 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Verfahren.
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