Präambel VO (EU) 2025/1956

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 9, Artikel 22 Absatz 9, Artikel 25 Absatz 9, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 6, Artikel 31 Absatz 11, Artikel 32 Absatz 10, Artikel 37 Absatz 7, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 8, Artikel 62 Absatz 4 und Artikel 65 Absatz 6,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2023/2411 wurde ein einheitlicher gemeinsamer Unionsrahmen für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse geschaffen.
(2)
Um das reibungslose Funktionieren des Marktes für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2411 zu gewährleisten, müssen bestimmte Vorschriften im Wege eines Durchführungsrechtsakts erlassen werden. Diese Vorschriften sind in folgenden Bereichen erforderlich: Antrag auf Eintragung, Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikation, Löschungsverfahren, Unionsregister, digitales System für die elektronische Einreichung von Anträgen, Verwendung eines Unionszeichens, Angabe und Abkürzung, vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt” ) zu erhebende Gebühren, gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Kontrollen, Durchsetzung und Kommunikation.
(3)
Aus Gründen der Klarheit, Kohärenz und Transparenz sollten die Formalitäten für den Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe in der Unionsphase für geografische Angaben mit Ursprung innerhalb und außerhalb der Union präzisiert werden.
(4)
Für die Zwecke des Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen ein Einzelerzeuger als zulässiger Antragsteller gelten kann. Der Einzelerzeuger sollte nachweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind, eine einfache Aussage reicht nicht aus. Einzelerzeuger sollten nicht von der Möglichkeit ausgeschlossen werden, die Eintragung einer geografischen Angabe zu beantragen, wenn bestimmte Umstände sie daran hindern, eine Erzeugergemeinschaft zu gründen. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass der geschützte Name auch von anderen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet ansässigen Erzeugern verwendet werden darf, sofern die in der Produktspezifikation festgelegten Bedingungen erfüllt sind, selbst wenn der geschützte Name aus dem Namen des Betriebs des antragstellenden Einzelerzeugers besteht oder diesen enthält.
(5)
Wenn ein handwerkliches oder industrielles Erzeugnis mit einer geografischen Angabe gemäß der Produktspezifikation nur in einem abgegrenzten geografischen Gebiet verpackt werden kann, kann dies eine Beschränkung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs gemäß den Artikeln 26, 36, 52 und 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen solche Beschränkungen nur vorgeschrieben werden, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig sind, um die Qualität zu wahren, den Ursprung des Erzeugnisses zu bescheinigen oder die Kontrolle zu gewährleisten. Daher muss sichergestellt werden, dass alle Vorschriften über die Verpackung ordnungsgemäß begründet werden.
(6)
Anträge auf Schutz werden von den zuständigen nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats im Wege eines vorläufigen nationalen Verfahrens geprüft, mit Ausnahme des direkten Eintragungsverfahrens ( „direkte Eintragungen” ), bei dem die Anträge direkt beim Amt eingereicht werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2411 achten die Mitgliedstaaten und im Falle direkter Eintragungen das Amt insbesondere auf die Beschreibung des Zusammenhangs zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft und dem geografischen Ursprung des Erzeugnisses, wobei das abgegrenzte geografische Gebiet und die Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen sind. Die Definition des abgegrenzten geografischen Gebiets sollte daher hinreichend detailliert, präzise und eindeutig sein, damit die Erzeuger, die zuständigen Behörden, die Produktzertifizierungsstellen und die mit Kontrollaufgaben betrauten natürlichen Personen feststellen können, ob die Tätigkeiten innerhalb seiner Grenzen durchgeführt werden.
(7)
Die Mitgliedstaaten verfügen über Kenntnisse, Fachwissen und Zugang zu Daten und Fakten, anhand deren sie am besten beurteilen können, ob ein Antrag in Bezug auf eine geografische Angabe die Voraussetzungen für den Schutz erfüllt. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Ergebnis dieser Bewertung zuverlässig und richtig ist. Diese Bewertung sollte in einem einzigen Dokument, das die relevanten Elemente der Produktspezifikation zusammenfasst, genau festgehalten werden. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte das Amt die Anträge anschließend prüfen, um sicherzustellen, dass keine offensichtlichen Fehler vorliegen. Bei Standardverfahren konzentriert sich das Amt in erster Linie auf das Einzige Dokument. In Fällen, in denen das Einzige Dokument nicht hinreichend klar ist oder Zweifel daran bestehen, dass das Einzige Dokument eine wahrheitsgetreue Zusammenfassung der Produktspezifikation ist, kann das Amt das Einzige Dokument im Standardverfahren mit der Produktspezifikation abgleichen und erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass etwaige Unstimmigkeiten beseitigt werden. Bei Anträgen aus Drittländern und direkten Eintragungen sollte das Amt das Einzige Dokument mit der Produktspezifikation abgleichen, um mögliche Unterschiede zu vermeiden. Betrifft der Antrag eine direkte Eintragung, so sollte das Amt direkte Anträge in der Sache mit Unterstützung der von den Mitgliedstaaten benannten zentralen Kontaktstelle prüfen.
(8)
Bei den Standardverfahren sollte die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bei direkten Eintragungen, der Antragsteller und in Anträgen von Drittländern der Antragsteller oder die zuständige Behörde des Drittlands, je nachdem, wer den Antrag eingereicht hat, gewährleisten, dass das Einzige Dokument die relevanten Elemente der Produktspezifikation wahrheitsgetreu zusammenfasst.
(9)
Die Parteien des Einspruchsverfahrens können vereinbaren, alternative Streitbeilegungsverfahren wie Mediation zu nutzen, um zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Es steht ihnen frei, den Mediator zu wählen, sei es durch das Amt oder einen anderen Mediator. Die Parteien des Einspruchsverfahrens und gegebenenfalls die jeweiligen Mitgliedstaaten können vereinbaren, die Kosten der Gebühren gegebenenfalls nach Treu und Glauben im Rahmen der alternativen Streitbeilegung, z. B. der Mediation, zu teilen.
(10)
Hat ein Erzeugnis seinen Ursprung in einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet, so können mehrere Antragsteller aus verschiedenen Mitgliedstaaten, aus Mitgliedstaaten und Drittländern oder aus Drittländern einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe in Bezug auf dieses Erzeugnis stellen. In diesem Fall sollte angegeben werden, wo sich das Amt mit den Mitteilungen oder Entscheidungen zu befassen hat.
(11)
Im Interesse der Klarheit sollten bestimmte Verfahrensschritte für einen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse im Einzelnen festgelegt werden. Diese zusätzlichen Einzelheiten sollten die Klarstellung enthalten, die für die Rechtssicherheit und Transparenz sowie für die Gewährleistung des reibungslosen Ablaufs der verschiedenen Verfahren zum Vorteil der Nutzer des Systems zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse erforderlich ist.
(12)
Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten sollte vermieden werden, es sei denn, diese Daten sind für die Ausübung der durch die Verfahren garantierten Rechte erforderlich.
(13)
Es sollten zusätzliche Vorschriften für Anträge auf direkte Eintragung und die Zusammenarbeit des Amtes mit den von den Mitgliedstaaten angegebenen zentralen Kontaktstellen festgelegt werden.
(14)
Zur Gewährleistung eines einheitlichen und effizienten Eintragungsverfahrens muss gewährleistet werden, dass der Inhalt des Einzigen Dokuments einheitlich ist. Es sollte eine Begrenzung der Länge des Einzigen Dokuments, auch im Falle direkter Eintragungen, festgelegt werden, um das Verfahren zu straffen und eine Standardisierung zu erreichen. Diese Begrenzung der Länge des Einzigen Dokuments hindert die Antragsteller jedoch nicht daran, diese in hinreichend begründeten Fällen zu überschreiten, insbesondere wenn in der Produktspezifikation mehrere komplexe Produktionsschritte festgelegt sind.
(15)
Die Produktspezifikation für geschützte geografische Angaben sollte die Maßnahmen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass das Erzeugnis seinen Ursprung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet hat. Diese Maßnahmen sollten klar, objektiv und angemessen sein, damit das Erzeugnis, das Know-how, gegebenenfalls die Rohstoffe und andere Erzeugnisse aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet zurückverfolgt werden können.
(16)
Für das reibungslose Funktionieren des Systems sollten Verfahren für Anträge, Einsprüche, Änderungen der Produktspezifikation und Löschungen vorgesehen werden.
(17)
Wenn die Kommission die Befugnis übernimmt, unter den in Artikel 30 der Verordnung (EU) 2023/2411 festgelegten Bedingungen über einen einzelnen Antrag auf Eintragung, einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation oder einen Antrag auf Löschung zu entscheiden, sollte ein Verfahren festgelegt werden.
(18)
Im Interesse der Rechtssicherheit sollten das Format und die Online-Darstellung der erforderlichen Begleitdokumente festgelegt werden.
(19)
Unionsänderungen der Produktspezifikation sollten sinngemäß dem Verfahren für Anträge auf Eintragung entsprechen, um die gleiche Effizienz und Garantien zu gewährleisten. Das Verfahren für Standardänderungen und vorübergehende Änderungen sollte festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten, und gegebenenfalls das Amt, eine angemessene Bewertung der Anträge vornehmen können und ein einheitliches Vorgehen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Die Bewertung von Änderungen durch die Mitgliedstaaten und Ämter sollte in der Genauigkeit und Vollständigkeit erfolgen, wie sie gemäß dem Verfahren für Anträge für die Bewertung vorgeschrieben sind.
(20)
Standardänderungen und vorübergehende Änderungen im Zusammenhang mit geschützten geografischen Angaben von Drittländern sollten dem Ansatz folgen, der für die Mitgliedstaaten und das Amt vorzusehen ist, und die Entscheidung über die Genehmigung solcher Änderungen sollte im Einklang mit dem im betreffenden Drittland geltenden System getroffen werden.
(21)
Das Löschungsverfahren sollte transparent und klar sein. Zu diesem Zweck sollte das Löschungsverfahren entsprechend dem Verfahren für Anträge auf Eintragung folgen, insbesondere sollte es möglich sein, gegen den Löschungsantrag Einspruch zu erheben.
(22)
Im Zusammenhang mit dem Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse sollte ein einheitliches und umfassendes System geografischer Angaben sowohl in der Union als auch in Drittländern erheblich dazu beitragen, das Bewusstsein, die Anerkennung und das Verständnis der Verbraucherinnen und Verbraucher für das Symbol, die Angaben und Abkürzungen zu verbessern. Um sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher angemessen informiert werden, sollten die technischen Merkmale des Unionszeichens, mit dem geschützte geografische Angaben bekannt gemacht werden sollen, sowie die entsprechende Abkürzung und die Regeln für deren Verwendung festgelegt werden.
(23)
Um einheitliche und effiziente Verfahren zu gewährleisten, sollten elektronische Formulare für die Einreichung von Anträgen auf Eintragung, Einsprüchen, Stellungnahmen, Unionsänderungen, Standardänderungen und vorübergehenden Änderungen, Mitteilungen über das Ende der Konsultation im Anschluss an ein Einspruchsverfahren und Anträge auf Löschung einer Eintragung bereitgestellt werden.
(24)
Geografische Angaben, die in der Union aufgrund einer internationalen Eintragung nach der Genfer Akte oder aufgrund internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Europäische Union ist, geschützt sind, können in das Unionsregister eingetragen werden, wenn die Kommission dies gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/2411 beschließt.
(25)
Um Transparenz und Einheitlichkeit in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, müssen Vorschriften über die IT-Architektur und die Darstellung des Unionsregisters der geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (im Folgenden „Unionsregister” ) erlassen werden.
(26)
Das Amt muss ein digitales System für die elektronische Einreichung von Anträgen beim Amt, beim Unionsregister und beim digitalen Portal einrichten, das die Namen und Kontaktdaten der zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen sowie der für Kontrollaufgaben benannten natürlichen Personen enthält. Das Amt, die Mitgliedstaaten, die Kommission und der Antragsteller sollten dieses digitale System für die elektronische Einreichung von Anträgen in den durch diese Verordnung festgelegten Verfahren nutzen.
(27)
Um eine wirksame und effiziente Kommunikation im Rahmen der gegenseitigen Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten bei Kontrollen und der Durchsetzung zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung detaillierte Vorschriften festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die Informationen, die ausgetauscht werden können, die Modalitäten der Amtshilfe, die sich die zuständigen Behörden leisten, einschließlich der Möglichkeit, amtliche Mitteilungen über ein Informationsmanagementsystem durchzuführen. In letzterem Fall kann die Kommission ein Informationsmanagementsystem zur Verfügung stellen.
(28)
Es sollte festgelegt werden, wie das Amt die Informationen über geschützte geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse der Öffentlichkeit zugänglich machen muss, um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
(29)
Wenn der Verwaltungsrat und der Haushaltsausschuss des Amtes auf Ersuchen der Kommission beschließen, in Zusammenarbeit mit der Kommission einen Rabattmechanismus für Gebühren einzurichten, sollte dieser Mechanismus so eingerichtet werden, dass er den Bedürfnissen von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KKMU) Rechnung trägt. Das Amt sollte in Betracht ziehen, in Zusammenarbeit mit der Kommission die bestehende Regelung zur Unterstützung von KKMU oder die Einrichtung eines neuen Systems zu nutzen, um die Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit des Systems für diese Erzeuger oder Erzeugergemeinschaften sicherzustellen.
(30)
Um einen einheitlichen Ansatz für die Übermittlung und Veröffentlichung aller Mitteilungen, Dokumente und Informationen zu gewährleisten, die für die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2411 und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Delegierten Verordnung C(2025) 9101 der Kommission(3) erforderlich sind, müssen bestimmte Vorschriften festgelegt werden.
(31)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2411/oj.

(2)

ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1754/oj.

(3)

Delegierte Verordnung C(2025) 9101 der Kommission vom 29. September 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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