Artikel 11 VO (EU) 2025/2055

Unbegleitete Minderjährige

(1) Der Mitgliedstaat, bei dem ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ermittelt und berücksichtigt nach der persönlichen Anhörung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1351 sämtliche Informationen von Seiten des Minderjährigen, insbesondere die Informationen in dem in Absatz 1 des genannten Artikels erwähnten Vordruck, oder Informationen aus anderen glaubwürdigen Quellen, die mit der persönlichen Lage oder der Reiseroute des Minderjährigen vertraut sind, oder von Seiten eines Familienangehörigen, eines der Geschwister oder eines Verwandten des Minderjährigen.

(2) Wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags eines unbegleiteten Minderjährigen zuständigen Mitgliedstaats durchführt, über Informationen verfügt, die es ermöglichen, mit dem Identifizieren und Aufspüren eines Familienangehörigen, Geschwisters oder Verwandten zu beginnen, so konsultiert dieser Mitgliedstaat gegebenenfalls andere Mitgliedstaaten und tauscht mit diesen Informationen aus, die relevant sind für

a)
die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten;
b)
die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung;
c)
die Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten.

(3) Ergibt der in Absatz 2 genannte Informationsaustausch, dass sich weitere Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten aufhalten, so arbeitet der Mitgliedstaat, in dem sich der unbegleitete Minderjährige aufhält, mit dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise den betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, um zu ermitteln, in die Obhut welcher Person der Minderjährige am besten gegeben werden sollte, und insbesondere um Folgendes festzustellen:

a)
die Stärke der familiären Bindung zwischen dem Minderjährigen und den verschiedenen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten identifizierten Personen;
b)
die Fähigkeit und Bereitschaft der betroffenen Personen, für den Minderjährigen zu sorgen;
c)
was in jedem einzelnen Fall dem Wohl des Minderjährigen dient.

(4) Für die Konsultation und gegebenenfalls den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Identifizierung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen wird das in Anhang VII enthaltene Standardformular verwendet.

Der ersuchte Mitgliedstaat bemüht sich, das Gesuch binnen zwei Wochen nach Erhalt zu beantworten. Lassen stichhaltige Beweise darauf schließen, dass weitere Nachforschungen zu sachdienlicheren Informationen führen würden, teilt der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat mit, dass zwei weitere Wochen benötigt werden.

(5) Bei der Durchführung eines Informationsersuchens nach Absatz 2 wird die vollständige Einhaltung der in Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Fristen gewährleistet. Unterabsatz 1 berührt nicht die Anwendung des Artikels 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351.

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