Artikel 10 VO (EU) 2025/2055

Abhängige Personen

(1) Hält sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen auf, in dem sich das Kind, das Geschwister oder der Elternteil aufhält, von dessen Unterstützung der Antragsteller abhängig ist oder das beziehungsweise der von der Unterstützung des Antragstellers abhängig ist, so wird für Konsultationen zwischen den beiden Mitgliedstaaten und für Informationsersuchen zu folgenden Punkten das in Anhang VII enthaltene Standardformular verwendet:

a)
das Bestehen einer familiären Bindung zwischen dem Antragsteller und dem Kind, Geschwister oder Elternteil;
b)
das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Kind, Geschwister oder Elternteil;
c)
die Fähigkeit der betroffenen Person, für die abhängige Person zu sorgen;
d)
gegebenenfalls die längerfristige Reiseunfähigkeit.

Dem Standardformular ist Folgendes beizufügen: eine Kopie der verfügbaren Nachweise, die die Abhängigkeit belegen, insbesondere ärztliche Atteste, und die von den betroffenen Personen vorgelegten sachdienlichen Informationen sowie die schriftliche Bestätigung des Antragstellers oder des Kindes, Geschwisters oder Elternteils, dass sie in der Lage und willens sind, für die abhängige Person zu sorgen.

(2) Der ersuchte Mitgliedstaat bemüht sich, das Informationsersuchen binnen zwei Wochen nach Erhalt zu beantworten. Lassen stichhaltige Beweise darauf schließen, dass weitere Nachforschungen zu genaueren Informationen führen würden, teilt der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat mit, dass zwei weitere Wochen benötigt werden.

(3) Bei der Durchführung eines Informationsersuchens nach Absatz 1 wird die vollständige Einhaltung der in Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Fristen gewährleistet.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Anwendung des Artikels 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351.

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