Artikel 9 VO (EU) 2025/2055
Ablehnung eines Aufnahmegesuchs
(1) Ist der ersuchte Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, so wird die Ablehnung unter Verwendung des dafür vorgesehenen Abschnitts in demselben Standardformular erteilt, das für die Einreichung des Gesuchs verwendet wurde. Der ersuchte Mitgliedstaat begründet die Ablehnung gemäß Artikel 40 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 und fügt, soweit verfügbar, einschlägige Beweismittel und Indizien bei, um die Gründe zu belegen.
(2) Ist der ersuchende Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der Ablehnung in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat bemüht sich, binnen zwei Wochen zu antworten. Mit Ablauf der zweiwöchigen Frist endet das Verfahren der erneuten Prüfung, unabhängig davon, ob der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist geantwortet hat oder nicht.
Reagiert der unterrichtete Mitgliedstaat nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Fristen, so gilt dies nicht als Bestätigung des Gesuchs.
Durch Unterabsatz 1 werden die in Artikel 40 Absätze 1 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Fristen nicht verlängert.
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