Artikel 22 VO (EU) 2025/2055
Erstellung und Übermittlung eines Standardformulars für eine Überstellung
(1) Vor der Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2024/1351 übermittelt der überstellende Mitgliedstaat das Standardformular entsprechend dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung. Das Standardformular enthält unter anderem folgende Angaben:
- a)
- Art der Überstellung (freiwillig, in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung);
- b)
- gegebenenfalls den gemäß Artikel 23 Absätze 1, 2 oder 3 angegebenen Ort in dem Zielmitgliedstaat, in den die Überstellung erfolgt;
- c)
- das geplante Verkehrsmittel (Flugzeug, Zug, Bus, Fähre oder sonstige);
- d)
- das Datum und die Uhrzeit der Ankunft;
- e)
- die Behörde, vor der die betreffende Person zu erscheinen hat, sowie das Datum und die Uhrzeit, bis wann die Person vor dieser Behörde zu erscheinen hat.
Erfolgt die Überstellung von Angehörigen derselben Familie gleichzeitig, so sind die Informationen zu sämtlichen Familienangehörigen in demselben Standardformular anzugeben.
(2) Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt das Standardformular so bald wie möglich nach der Mitteilung einer Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351.
(3) Der Laissez-passer, auf den in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 Bezug genommen wird, ist in Anhang IX der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(4) Der überstellende Mitgliedstaat stellt sicher, dass alle Dokumente des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2024/1351 vor der Ausreise an ihn beziehungsweise sie zurückgegeben werden oder in die sichere Verwahrung von Begleitpersonen übergeben werden, damit sie den zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats ausgehändigt werden, oder auf andere geeignete Weise übermittelt werden.
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