Artikel 23 VO (EU) 2025/2055

Austausch allgemeiner Informationen über die Modalitäten und praktischen Vorkehrungen der Überstellungen

(1) Für die Zwecke von Überstellungen teilen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Asylagentur alle Flughäfen mit, die über direkte regelmäßige Linienflugverbindungen zwischen Mitgliedstaaten verfügen, sowie alle Seehäfen mit regelmäßigen Linienfährverbindungen zwischen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können angeben, welche Flughäfen sie für den Empfang von Überstellungen vorziehen.

Die Mitgliedstaaten geben mindestens einen Flughafen an, zu dem Überstellungen durchzuführen sind, sowie die Behörde, die für den Empfang der an diesem Flughafen zu überstellenden Personen zuständig ist, wenn der Zielmitgliedstaat den Erhalt des Standardformulars oder gegebenenfalls seine Bereitschaft zum Empfang der Überstellung nicht bestätigt oder wenn er keine alternativen Orte oder Termine für die Überstellung gemäß Artikel 25 Absatz 5 oder Artikel 26 Absatz 3 vorschlägt.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Asylagentur über die Behörden, vor denen die freiwillig oder in Form einer kontrollierten Ausreise überstellten Personen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a nach der Ankunft zu erscheinen haben, sowie über deren Anschrift.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Asylagentur über die Behörden und deren Anschrift an ihrer Grenze oder in ihrem Hoheitsgebiet, zu denen Überstellungen, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b auf dem Landweg in Form einer kontrollierten Ausreise und in Begleitung durchgeführt werden, erfolgen.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Asylagentur die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen bis zum 12. April 2026. Bei der Bereitstellung dieser Informationen geben die Mitgliedstaaten auch an, an welche der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Orte Überstellungen auch vor 9.00 Uhr und nach 16.00 Uhr an Arbeitstagen möglich sind.

Die Asylagentur erstellt eine konsolidierte Liste der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Orte und macht sie den Mitgliedstaaten zugänglich. Die Informationen werden zum 20. Dezember jedes Jahres aktualisiert.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Asylagentur so bald wie möglich über jede Änderung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Orte.

(5) Um den Austausch von Informationen zu Überstellungen zu erleichtern, teilen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Asylagentur bis zum 12. April 2026 und danach bis spätestens 20. Dezember jedes Jahres die Daten der nationalen Feiertage des Folgejahres mit. Auf dieser Grundlage erstellt die Asylagentur eine konsolidierte Liste.

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