Artikel 24 VO (EU) 2025/2055
Informationsaustausch bezüglich freiwilliger Überstellungen
(1) Im Falle von freiwilligen Überstellungen bestätigt der überstellende Mitgliedstaat in dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Standardformular Folgendes:
- a)
- Die betreffende Person ist kein unbegleiteter Minderjähriger;
- b)
- während der Überstellung besteht keine Fluchtgefahr;
- c)
- die Person stellt keine Bedrohung für die innere Sicherheit dar;
- d)
- die zu überstellende Person hat keine besonderen Bedürfnisse, denen im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1351 angemessen Rechnung getragen werden muss.
Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 müssen auf dem Standardformular der Name und die Anschrift der gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung mitgeteilten Behörde angegeben sein, vor der die betreffende Person bei der Ankunft zu erscheinen hat, sowie das Datum und die Uhrzeit, bis wann sie zu erscheinen hat.
(2) Das in Artikel 22 Absatz 1 genannte Standardformular ist dem zuständigen Mitgliedstaat nicht mehr als vierzehn und nicht weniger als sieben Tage vor dem Datum zu übermitteln, bis zu dem die betreffende Person vor in der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 angegebenen Behörde zu erscheinen hat.
(3) Die zu überstellende Person wird über den Namen und die Anschrift der gemäß Artikel 23 Absatz 2 mitgeteilten Behörde, vor der sie nach der Ankunft zu erscheinen hat, sowie über das Datum und die Uhrzeit, bis wann sie dies tun muss, unterrichtet.
(4) Geht innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist keine Information ein über die sichere Ankunft der betreffenden Person oder darüber, dass sie innerhalb der gesetzten Frist nicht erschienen ist, so geht der überstellende Mitgliedstaat davon aus, dass die Überstellung erfolgt ist.
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