Artikel 25 VO (EU) 2025/2055
Informationsaustausch bezüglich Überstellungen in Form einer kontrollierten Ausreise
(1) Im Falle von Überstellungen in Form einer kontrollierten Ausreise sind folgende Angaben in das in Artikel 22 Absatz 1 genannte Standardformular aufzunehmen:
- a)
- ob die zu überstellende Person vor der gemäß Artikel 23 Absatz 2 mitgeteilten Behörde zu erscheinen hat, sowie das Datum und die Uhrzeit, die ihr für das Erscheinen vor dieser Behörde angezeigt wurden;
- b)
- ob die zu überstellende Person von den Behörden des Zielmitgliedstaats an dem in Artikel 23 Absätze 1 und 3 genannten Ort empfangen werden muss sowie das vom überstellenden Mitgliedstaat angegebene Datum und die vom überstellenden Mitgliedstaat angegebene Uhrzeit der Ankunft.
(2) Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt das in Artikel 22 Absatz 1 genannte Standardformular nicht mehr als vierzehn und nicht weniger als sieben Tage vor dem gemäß Absatz 1 angegebenen Ankunftsdatum.
(3) Ist der Zielmitgliedstaat gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1351 verpflichtet, unmittelbare Maßnahmen zu ergreifen, um den besonderen Bedürfnissen der zu überstellenden Person angemessen Rechnung zu tragen, oder handelt es sich bei der betreffenden Person um einen unbegleiteten Minderjährigen, so wird das Standardformular mindestens 21 Tage vor dem gemäß Absatz 1 angegebenen Ankunftsdatum übermittelt.
(4) Die zu überstellende Person wird über den Namen und die Anschrift der gemäß Artikel 23 Absatz 2 mitgeteilten Behörde, vor der sie nach der Ankunft zu erscheinen hat, sowie über das Datum und die Uhrzeit, bis wann sie dies tun muss, unterrichtet.
(5) In den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen bestätigt der Zielmitgliedstaat innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Formulars entweder seine Bereitschaft zum Empfang der Überstellung oder schlägt andere Modalitäten der Überstellung und/oder einen anderen Ort und/oder einen anderen Termin für die Überstellung vor und gibt die Gründe an, warum er nicht bereit ist, die Überstellung wie vom überstellenden Mitgliedstaat vorgeschlagen zu empfangen.
Stellen die vom Zielmitgliedstaat vorgeschlagenen Alternativen für den überstellenden Mitgliedstaat keine praktikable Option dar, so kann er beschließen, die Überstellung an den gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 mitgeteilten Ort vorzunehmen. Für die Durchführung der Überstellung sind keine weiteren Konsultationen erforderlich.
Wenn der Zielmitgliedstaat innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Standardformulars weder seine Bereitschaft für die Überstellung erklärt noch alternative Modalitäten oder Vorkehrungen für die Überstellung nennt, führt der überstellende Mitgliedstaat die Überstellung an den gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 mitgeteilten Ort durch. Mit demselben gemäß Artikel 22 Absatz 1 übermittelten Standardformular teilt der überstellende Mitgliedstaat mit, dass die Überstellung an diesen Ort erfolgen wird, und gibt das Datum und die Uhrzeit der Ankunft an. Für die Durchführung der Überstellung sind keine weiteren Konsultationen erforderlich.
(6) Wenn in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen keine Information eingeht über die sichere Ankunft der betreffenden Person oder darüber, dass sie bis zum angegebenen Datum nicht erschienen ist, und zwar innerhalb von sieben Tagen nach diesem Datum, so geht der überstellende Mitgliedstaat davon aus, dass die Überstellung erfolgt ist.
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