Artikel 26 VO (EU) 2025/2055

Informationsaustausch bezüglich Überstellungen in Begleitung

(1) Im Falle von Überstellungen in Begleitung sind folgende Angaben in das in Artikel 22 Absatz 1 genannte Standardformular aufzunehmen:

a)
bei einer gleichzeitigen Überstellung von zehn oder mehr Personen: die Zahl der zu überstellenden Personen, das Datum und die Uhrzeit der Ankunft an dem gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder 3 mitgeteilten Ort und das geplante Verkehrsmittel;
b)
in den übrigen Fällen Datum und Uhrzeit der Ankunft an dem gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder 3 mitgeteilten Ort sowie das geplante Verkehrsmittel.

(2) Im Falle einer gleichzeitigen Überstellung von zehn oder mehr Personen unterrichtet der überstellende Mitgliedstaat den Zielmitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch 21 Tage vor dem geplanten Datum der Überstellung, unter Verwendung des in Anhang VI enthaltenen Standardformulars über die Absicht, eine solche Überstellung durchzuführen.

Der Zielmitgliedstaat bestätigt innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Formulars entweder, dass er zum Empfang der Überstellung bereit ist, oder schlägt andere Modalitäten der Überstellung und/oder einen anderen Ort und/oder einen anderen Termin für die Überstellung vor und gibt die Gründe an, aus denen er die vom überstellenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Überstellung nicht empfangen kann.

Bestätigt der Zielmitgliedstaat seine Bereitschaft, so übermittelt der überstellende Mitgliedstaat nicht mehr als vierzehn und nicht weniger als sieben Tage vor der Überstellung für jede Person, die in die Überstellung einbezogen werden soll, ein Standardformular nach Artikel 22 Absatz 1 zusammen mit demselben Standardformular, das gemäß Unterabsatz 1 übermittelt wurde und in dem die erforderlichen Angaben gemacht wurden.

(3) In den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen wird das Standardformular nicht mehr als vierzehn und nicht weniger als sieben Tage vor der Überstellung übermittelt.

In folgenden Situationen ist das Standardformular mindestens 21 Tage im Voraus zu übermitteln:

a)
Der Zielmitgliedstaat muss unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1351 den besonderen Bedürfnissen der zu überstellenden Person angemessen Rechnung zu tragen;
b)
die zu überstellende Person stellt eine Bedrohung für die innere Sicherheit dar;
c)
die betreffende Person ist ein unbegleiteter Minderjähriger.

Der Zielmitgliedstaat bestätigt innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Formulars entweder, dass er zum Empfang der Überstellung bereit ist, oder schlägt andere Modalitäten der Überstellung und/oder einen anderen Ort und/oder einen anderen Termin für die Überstellung vor und gibt die Gründe an, aus denen er die vom überstellenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Überstellung nicht empfangen kann.

Stellen die vom Zielmitgliedstaat vorgeschlagenen Alternativen für den überstellenden Mitgliedstaat keine praktikable Option dar, so kann er beschließen, die Überstellung an den gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 mitgeteilten Ort vorzunehmen. Für die Durchführung der Überstellung sind keine weiteren Konsultationen erforderlich.

Wenn der Zielmitgliedstaat innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Standardformulars weder seine Bereitschaft für die Überstellung erklärt noch alternative Modalitäten oder Vorkehrungen für die Überstellung nennt, führt der überstellende Mitgliedstaat die Überstellung an den gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 mitgeteilten Ort durch. Mit demselben gemäß Artikel 22 Absatz 1 übermittelten Standardformular teilt der überstellende Mitgliedstaat mit, dass die Überstellung an diesen Ort erfolgen wird, und gibt das Datum und die Uhrzeit der Ankunft an. Für die Durchführung der Überstellung sind keine weiteren Konsultationen erforderlich.

(4) Wird die zu überstellende Person gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 in Haft genommen, so ist das Standardformular unter vollständiger Einhaltung der in Artikel 45 der genannten Verordnung festgelegten Fristen vorzulegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.