ANHANG I VO (EU) 2025/2055

LISTE DER BEWEISMITTEL UND INDIZIEN

I
BESTIMMUNG DES FÜR DEN ANTRAG AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES

(1)
Rechtmäßiger Aufenthalt eines Familienangehörigen, Verwandten oder Geschwisters eines Antragstellers, der ein unbegleiteter Minderjähriger ist, und Beurteilung der Beziehung (Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1351)

BEWEISMITTEL INDIZIEN
Rechtmäßiger Aufenthalt Rechtmäßiger Aufenthalt

Aufenthaltstitel oder ein gleichwertiges digitales Dokument, das dem Familienangehörigen, Verwandten oder Geschwister ausgestellt wurde;

Reisedokument, das einem Familienangehörigen, Verwandten oder Geschwister, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1347 ausgestellt wurde;

Dokument, das einem Familienangehörigen, Verwandten oder Geschwister, der bzw. das internationalen Schutz beantragt hat, gemäß Artikel 29 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 übergeben wurde;

Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden.

Angaben des Antragstellers auf dem in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Vordruck oder sonstige detaillierte und nachprüfbare Informationen des Antragstellers oder des Familienangehörigen, Verwandten oder Geschwisters des Antragstellers;

Informationen, die von internationalen oder anderen einschlägigen Organisationen übermittelt wurden, insbesondere von Suchdiensten dieser Organisationen für die Suche nach Familienangehörigen;

Erklärungen der betreffenden Familienangehörigen;

alle amtlichen oder sonstigen Dokumente, aus denen der rechtmäßige Aufenthalt dieser Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat hervorgeht;

Kontaktnachweis;

sonstige Indizien gleicher Art.

Beurteilung der Beziehung Beurteilung der Beziehung

Heiratsurkunde;

Geburtsurkunde;

Registerauszüge aus einem Mitgliedstaat oder dem Herkunfts- oder Transitland;

in Ermangelung anderer formeller Beweismittel und wenn die Indizien nicht kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen, ein DNA- oder Bluttest.

Angaben des Antragstellers auf dem in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Vordruck oder sonstige detaillierte und nachprüfbare Informationen des Antragstellers;

Familienstammbuch oder ein anderes von einem Mitgliedstaat oder vom Herkunfts- oder Transitland ausgestelltes Dokument zum Nachweis der Beziehung;

Informationen, die von internationalen oder anderen einschlägigen Organisationen übermittelt wurden, insbesondere von Suchdiensten dieser Organisationen für die Suche nach Familienangehörigen;

erteilte Informationen oder Erklärungen der betreffenden Familienangehörigen;

Fotos;

Kontaktnachweis;

Zeugenaussagen;

sonstige Indizien gleicher Art.

(2)
Familienangehörige, die sich legal in einem Mitgliedstaat aufhalten, und Beurteilung der Beziehung (Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1351)

BEWEISMITTEL INDIZIEN
Rechtmäßiger Aufenthalt Rechtmäßiger Aufenthalt

Langfristiger Aufenthaltstitel oder Aufenthaltstitel, der aus Gründen des internationalen Schutzes ausgestellt wurde, oder ein gleichwertiges digitales Dokument, das der Person ausgestellt wurde;

Reisedokument, das einem Begünstigten internationalen Schutzes gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1347 ausgestellt wurde;

Reisepass in einem Fall nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351;

Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden.

Angaben des Antragstellers auf dem in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Vordruck oder sonstige detaillierte und nachprüfbare Informationen des Antragstellers;

Informationen, die von internationalen oder anderen einschlägigen Organisationen übermittelt wurden, insbesondere von Suchdiensten dieser Organisationen für die Suche nach Familienangehörigen;

erteilte Informationen oder Erklärungen der betreffenden Familienangehörigen;

alle amtlichen oder sonstigen Dokumente, aus denen der rechtmäßige Aufenthalt dieser Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat hervorgeht;

Kontaktnachweis;

sonstige Indizien gleicher Art.

Beurteilung der Beziehung Beurteilung der Beziehung

Heiratsurkunde;

Geburtsurkunde;

Registerauszüge aus einem Mitgliedstaat oder dem Herkunfts- oder Transitland;

in Ermangelung anderer formeller Beweismittel und wenn die Indizien nicht kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen, ein DNA- oder Bluttest.

Angaben des Antragstellers auf dem in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Vordruck oder sonstige nachprüfbare Informationen des Antragstellers;

sonstige detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;

Familienstammbuch oder ein anderes von einem Mitgliedstaat oder vom Herkunfts- oder Transitland ausgestelltes Dokument zum Beweis der Beziehung;

Informationen, die von internationalen oder anderen einschlägigen Organisationen übermittelt wurden, insbesondere von Suchdiensten dieser Organisationen für die Suche nach Familienangehörigen;

Erklärungen der betreffenden Familienangehörigen;

Fotos;

Kontaktnachweis;

Zeugenaussagen;

sonstige Indizien gleicher Art.

(3)
Familienangehöriger, über dessen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, und Beurteilung der Beziehung (Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1351)

BEWEISMITTEL INDIZIEN
Anwesenheit/Feststellung der Identität des Familienangehörigen im ersuchten Mitgliedstaat Anwesenheit/Feststellung der Identität des Familienangehörigen im ersuchten Mitgliedstaat

Dokument, das dem Familienangehörigen des Antragstellers gemäß Artikel 29 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 übergeben wurde;

Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden.

Angaben des Antragstellers auf dem in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Vordruck oder sonstige nachprüfbare Informationen des Antragstellers;

sonstige detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;

Informationen, die von internationalen oder anderen einschlägigen Organisationen übermittelt wurden, insbesondere von Suchdiensten dieser Organisationen für die Suche nach Familienangehörigen;

Erklärungen der betreffenden Familienangehörigen;

alle amtlichen oder sonstigen Dokumente, aus denen die Anwesenheit dieser Person als Antragsteller in dem betreffenden Mitgliedstaat hervorgeht;

Kontaktnachweis;

Zeugenaussagen;

sonstige Indizien gleicher Art.

Beurteilung der Beziehung Beurteilung der Beziehung

Heiratsurkunde;

Geburtsurkunde;

Registerauszüge aus einem Mitgliedstaat oder dem Herkunfts- oder Transitland;

in Ermangelung anderer formeller Beweismittel und wenn die Indizien nicht kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen, ein DNA- oder Bluttest.

Angaben des Antragstellers auf dem in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Vordruck oder sonstige nachprüfbare Informationen des Antragstellers;

sonstige detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;

Familienstammbuch oder ein anderes von einem Mitgliedstaat oder vom Herkunfts- oder Transitland ausgestelltes Dokument zum Beweis der Beziehung;

Informationen, die von internationalen oder anderen einschlägigen Organisationen übermittelt wurden, insbesondere von Suchdiensten dieser Organisationen für die Suche nach Familienangehörigen;

Erklärungen der betreffenden Familienangehörigen;

Fotos;

Kontaktnachweis;

Zeugenaussagen;

sonstige Indizien gleicher Art.

(4)
Gültige Aufenthaltstitel (Artikel 29 Absätze 1 und 3) oder Aufenthaltstitel, die weniger als drei Jahre vor der Registrierung des Antrags abgelaufen sind oder annulliert, aufgehoben oder entzogen wurden (Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351)

BEWEISMITTEL INDIZIEN

Aufenthaltstitel oder gleichwertiges digitales Dokument;

vom VIS gemäß Artikel 22j der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 übermittelter Treffer;

von Eurodac übermittelter Treffer, wenn der entsprechende Datensatz gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1358 markiert ist;

Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden.

Detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise UNHCR;

sonstige Indizien gleicher Art.

(5)
Gültige Visa (Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1351) und Visa, die weniger als 18 Monate vor der Registrierung des Antrags abgelaufen sind oder annulliert, aufgehoben oder entzogen wurden (Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351)

BEWEISMITTEL INDIZIEN

Erteiltes Visum (gültig, annulliert, aufgehoben oder entzogen);

vom VIS gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 übermittelter Treffer;

amtliches Dokument, das Informationen über das erteilte Visum enthält;

Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden.

Detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise UNHCR;

Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der das Visum nicht ausgestellt hat;

sonstige Indizien gleicher Art.

(6)
Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise (Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1351)

BEWEISMITTEL INDIZIEN

Zeugnis und Befähigungsnachweis, das bzw. der in einem Mitgliedstaat einem mindestens ein akademisches Jahr dauernden Studium im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erworben und bescheinigt wurde;

Auszug aus dem Register der Bildungseinrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2024/1351, aus dem hervorgeht, dass dem Antragsteller ein Zeugnis oder ein Befähigungsnachweis im Sinne von Nummer 15 des genannten Artikels ausgestellt wurde;

Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden.

Aufenthaltstitel, der von dem betreffenden Mitgliedstaat zu Studienzwecken ausgestellt wurde;

Aufnahmebestätigung einer Bildungseinrichtung im Sinne von Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2024/1351;

Auszüge aus dem Register der Bildungseinrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2024/1351, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller in der betreffenden Einrichtung studiert hat;

Studierendenausweis für einen Studierenden, der an einer Bildungseinrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 20241351 eingeschrieben ist;

Mietvertrag eines Studierendenwohnheims;

detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;

sonstige Indizien gleicher Art.

(7)
Visafreie Einreise (Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1351)

BEWEISMITTEL INDIZIEN

Informationen über die Einreise aus dem Einreise-/Ausreisesystem zu einer in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Person;

Einreisestempel im Reisepass,

Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts.

Detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise UNHCR;

Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland;

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.;

Fahrausweise, anhand deren die Einreise über eine Außengrenze festgestellt werden kann;

Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten;

Terminbestätigungen für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.;

Informationen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Reisebüros in Anspruch genommen hat;

sonstige Indizien gleicher Art.

(8)
Einreise (Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1351)

8.1
Ein Antragsteller ist über eine Außengrenze eines Mitgliedstaats irregulär eingereist:

BEWEISMITTEL INDIZIEN

Von Eurodac übermittelter Treffer zu einem gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1358 gespeicherten Datensatz;

Überprüfungsformular gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356, das dem Antragsteller gemäß Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung zur Verfügung gestellt wurde;

Einreisestempel in einem falschen oder gefälschten Reisepass oder Einreisestempel in einem echten Reisepass, der durch Betrug oder andere betrügerische Verwendung eines echten Dokuments erlangt wurde;

Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts;

Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden.

Detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;

Fahrausweise, anhand deren die Einreise über eine Außengrenze festgestellt werden kann;

Fahrkarten, Hotelrechnungen, Terminbestätigungen für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw., aus denen Hinweise zur Reiseroute hervorgehen;

Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise UNHCR oder Rotes Kreuz;

Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland;

Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.;

sonstige Indizien gleicher Art.

8.2
Der Antragsteller wurde nach einem Such- und Rettungseinsatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeschifft:

BEWEISMITTEL INDIZIEN

Von Eurodac übermittelter Treffer zu einem gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1358 gespeicherten Datensatz;

Dokument, das dem Antragsteller nach der Ausschiffung von dem Mitgliedstaat ausgestellt wurde;

Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 erlangt wurden.

Detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;

Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise UNHCR oder Rotes Kreuz;

Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland;

Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.;

sonstige Indizien gleicher Art.

8.3
Der Antragsteller wurde gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 von einem anderen Mitgliedstaat übernommen:

BEWEISMITTEL INDIZIEN

Von Eurodac übermittelter Treffer, wenn der entsprechende Datensatz durch in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1358 genannte Informationen aktualisiert wird, zusammen mit einem Treffer zu einem gemäß Artikel 25 Absatz 2 der genannten Verordnung gespeicherten Datensatz.

Dem Antragsteller zugestellte Überstellungsentscheidung;

Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise die IOM;

Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat;

detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;

sonstige Indizien gleicher Art.

II
VERPFLICHTUNG ZUR WIEDERAUFNAHME EINER PERSON, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGT HAT, ODER EINES ANDEREN DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN ODER STAATENLOSEN

(1)
Laufendes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351)

BEWEISMITTEL

Von Eurodac übermittelter Treffer aufgrund eines Abgleichs der biometrischen Daten des Antragstellers oder Drittstaatsangehörigen mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten mit einem entsprechenden Datensatz, aus dem der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat hervorgeht.

(2)
Verpflichtung des Übernahmemitgliedstaats zur Wiederaufnahme des Antragstellers (Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351)

BEWEISMITTEL

Von Eurodac übermittelter Treffer aufgrund eines Abgleichs der biometrischen Daten des Antragstellers mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten zusammen mit einem entsprechenden Datensatz, in dem der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung genannte Übernahmemitgliedstaat angegeben ist;

von einem anderen Mitgliedstaat erhaltene Beweismittel über den Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1351 und gegebenenfalls Bestätigung, dass der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac angegeben ist.

(3)
Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme eines Antragstellers oder eines Drittstaatsangehörigen (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351)

BEWEISMITTEL

Von Eurodac übermittelter Treffer aufgrund eines Abgleichs der biometrischen Daten des Antragstellers oder Drittstaatsangehörigen mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten zusammen mit einem entsprechenden Datensatz, aus dem der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung hervorgeht;

von einem anderen Mitgliedstaat erhaltene Beweismittel über den Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1351 und gegebenenfalls eine Bestätigung, dass der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac angegeben ist.

(4)
Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme einer zugelassenen Person

4.1
Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme einer zugelassenen Person (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1351):

BEWEISMITTEL

Von Eurodac übermittelter Treffer aufgrund eines Abgleichs der biometrischen Daten des Antragstellers mit gemäß Artikel 18 Absatz 2 oder Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten

4.2
Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme einer zugelassenen Person, wenn die Mitteilung eine in Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung genannte Person betrifft:

BEWEISMITTEL INDIZIEN

Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 erlangt wurden;

von dem unterrichteten Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die betreffende Person aufzunehmen oder ihr internationalen Schutz oder einen humanitären Status im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung zuzuerkennen;

schriftlicher Bericht der Behörden, aus dem hervorgeht, dass der betreffende Mitgliedstaat die Person aufgenommen hat oder ihr im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung internationalen Schutz oder einen humanitären Status zuerkannt hat.

Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise UNHCR;

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.;

Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat;

nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;

sonstige Indizien gleicher Art.

(5)
Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme eines Antragstellers oder eines Drittstaatsangehörigen in den in Artikel 13 dieser Verordnung genannten Situationen

BEWEISMITTEL

Von Eurodac übermittelter Treffer aufgrund eines Abgleichs der biometrischen Daten des Antragstellers mit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten;

von einem anderen Mitgliedstaat erhaltene Beweismittel über den Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1351 und gegebenenfalls Bestätigung, dass der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac angegeben ist.

(6)
Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme eines Antragstellers oder eines Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 12 Absatz 6 dieser Verordnung

BEWEISMITTEL INDIZIEN

Dokument, das dem Antragsteller gemäß Artikel 29 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 übergeben wurde;

Überprüfungsformular mit Informationen zur Stellung des Antrags entsprechend Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1356, das dem Antragsteller gemäß Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung zur Verfügung gestellt wurde;

von einem anderen Mitgliedstaat erhaltene Beweismittel bezüglich der Übertragung der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1351.

Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise UNHCR;

Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat;

nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;

sonstige Indizien gleicher Art.

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