ANHANG I VO (EU) 2025/2055
LISTE DER BEWEISMITTEL UND INDIZIEN
- I
- BESTIMMUNG DES FÜR DEN ANTRAG AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES
- (1)
- Rechtmäßiger Aufenthalt eines Familienangehörigen, Verwandten oder Geschwisters eines Antragstellers, der ein unbegleiteter Minderjähriger ist, und Beurteilung der Beziehung (Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1351)
BEWEISMITTEL INDIZIEN Rechtmäßiger Aufenthalt Rechtmäßiger Aufenthalt - —
-
Aufenthaltstitel oder ein gleichwertiges digitales Dokument, das dem Familienangehörigen, Verwandten oder Geschwister ausgestellt wurde;
- —
-
Reisedokument, das einem Familienangehörigen, Verwandten oder Geschwister, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1347 ausgestellt wurde;
- —
-
Dokument, das einem Familienangehörigen, Verwandten oder Geschwister, der bzw. das internationalen Schutz beantragt hat, gemäß Artikel 29 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 übergeben wurde;
- —
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Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden.
- —
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Angaben des Antragstellers auf dem in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Vordruck oder sonstige detaillierte und nachprüfbare Informationen des Antragstellers oder des Familienangehörigen, Verwandten oder Geschwisters des Antragstellers;
- —
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Informationen, die von internationalen oder anderen einschlägigen Organisationen übermittelt wurden, insbesondere von Suchdiensten dieser Organisationen für die Suche nach Familienangehörigen;
- —
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Erklärungen der betreffenden Familienangehörigen;
- —
-
alle amtlichen oder sonstigen Dokumente, aus denen der rechtmäßige Aufenthalt dieser Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat hervorgeht;
- —
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Kontaktnachweis;
- —
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sonstige Indizien gleicher Art.
Beurteilung der Beziehung Beurteilung der Beziehung - —
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Heiratsurkunde;
- —
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Geburtsurkunde;
- —
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Registerauszüge aus einem Mitgliedstaat oder dem Herkunfts- oder Transitland;
- —
-
in Ermangelung anderer formeller Beweismittel und wenn die Indizien nicht kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen, ein DNA- oder Bluttest.
- —
-
Angaben des Antragstellers auf dem in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Vordruck oder sonstige detaillierte und nachprüfbare Informationen des Antragstellers;
- —
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Familienstammbuch oder ein anderes von einem Mitgliedstaat oder vom Herkunfts- oder Transitland ausgestelltes Dokument zum Nachweis der Beziehung;
- —
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Informationen, die von internationalen oder anderen einschlägigen Organisationen übermittelt wurden, insbesondere von Suchdiensten dieser Organisationen für die Suche nach Familienangehörigen;
- —
-
erteilte Informationen oder Erklärungen der betreffenden Familienangehörigen;
- —
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Fotos;
- —
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Kontaktnachweis;
- —
-
Zeugenaussagen;
- —
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sonstige Indizien gleicher Art.
- (2)
- Familienangehörige, die sich legal in einem Mitgliedstaat aufhalten, und Beurteilung der Beziehung (Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1351)
BEWEISMITTEL INDIZIEN Rechtmäßiger Aufenthalt Rechtmäßiger Aufenthalt - —
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Langfristiger Aufenthaltstitel oder Aufenthaltstitel, der aus Gründen des internationalen Schutzes ausgestellt wurde, oder ein gleichwertiges digitales Dokument, das der Person ausgestellt wurde;
- —
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Reisedokument, das einem Begünstigten internationalen Schutzes gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1347 ausgestellt wurde;
- —
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Reisepass in einem Fall nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351;
- —
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Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden.
- —
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Angaben des Antragstellers auf dem in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Vordruck oder sonstige detaillierte und nachprüfbare Informationen des Antragstellers;
- —
-
Informationen, die von internationalen oder anderen einschlägigen Organisationen übermittelt wurden, insbesondere von Suchdiensten dieser Organisationen für die Suche nach Familienangehörigen;
- —
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erteilte Informationen oder Erklärungen der betreffenden Familienangehörigen;
- —
-
alle amtlichen oder sonstigen Dokumente, aus denen der rechtmäßige Aufenthalt dieser Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat hervorgeht;
- —
-
Kontaktnachweis;
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
Beurteilung der Beziehung Beurteilung der Beziehung - —
-
Heiratsurkunde;
- —
-
Geburtsurkunde;
- —
-
Registerauszüge aus einem Mitgliedstaat oder dem Herkunfts- oder Transitland;
- —
-
in Ermangelung anderer formeller Beweismittel und wenn die Indizien nicht kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen, ein DNA- oder Bluttest.
- —
-
Angaben des Antragstellers auf dem in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Vordruck oder sonstige nachprüfbare Informationen des Antragstellers;
- —
-
sonstige detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;
- —
-
Familienstammbuch oder ein anderes von einem Mitgliedstaat oder vom Herkunfts- oder Transitland ausgestelltes Dokument zum Beweis der Beziehung;
- —
-
Informationen, die von internationalen oder anderen einschlägigen Organisationen übermittelt wurden, insbesondere von Suchdiensten dieser Organisationen für die Suche nach Familienangehörigen;
- —
-
Erklärungen der betreffenden Familienangehörigen;
- —
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Fotos;
- —
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Kontaktnachweis;
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-
Zeugenaussagen;
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
- (3)
- Familienangehöriger, über dessen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, und Beurteilung der Beziehung (Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1351)
BEWEISMITTEL INDIZIEN Anwesenheit/Feststellung der Identität des Familienangehörigen im ersuchten Mitgliedstaat Anwesenheit/Feststellung der Identität des Familienangehörigen im ersuchten Mitgliedstaat - —
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Dokument, das dem Familienangehörigen des Antragstellers gemäß Artikel 29 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 übergeben wurde;
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Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden.
- —
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Angaben des Antragstellers auf dem in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Vordruck oder sonstige nachprüfbare Informationen des Antragstellers;
- —
-
sonstige detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;
- —
-
Informationen, die von internationalen oder anderen einschlägigen Organisationen übermittelt wurden, insbesondere von Suchdiensten dieser Organisationen für die Suche nach Familienangehörigen;
- —
-
Erklärungen der betreffenden Familienangehörigen;
- —
-
alle amtlichen oder sonstigen Dokumente, aus denen die Anwesenheit dieser Person als Antragsteller in dem betreffenden Mitgliedstaat hervorgeht;
- —
-
Kontaktnachweis;
- —
-
Zeugenaussagen;
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
Beurteilung der Beziehung Beurteilung der Beziehung - —
-
Heiratsurkunde;
- —
-
Geburtsurkunde;
- —
-
Registerauszüge aus einem Mitgliedstaat oder dem Herkunfts- oder Transitland;
- —
-
in Ermangelung anderer formeller Beweismittel und wenn die Indizien nicht kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen, ein DNA- oder Bluttest.
- —
-
Angaben des Antragstellers auf dem in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Vordruck oder sonstige nachprüfbare Informationen des Antragstellers;
- —
-
sonstige detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;
- —
-
Familienstammbuch oder ein anderes von einem Mitgliedstaat oder vom Herkunfts- oder Transitland ausgestelltes Dokument zum Beweis der Beziehung;
- —
-
Informationen, die von internationalen oder anderen einschlägigen Organisationen übermittelt wurden, insbesondere von Suchdiensten dieser Organisationen für die Suche nach Familienangehörigen;
- —
-
Erklärungen der betreffenden Familienangehörigen;
- —
-
Fotos;
- —
-
Kontaktnachweis;
- —
-
Zeugenaussagen;
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
- (4)
- Gültige Aufenthaltstitel (Artikel 29 Absätze 1 und 3) oder Aufenthaltstitel, die weniger als drei Jahre vor der Registrierung des Antrags abgelaufen sind oder annulliert, aufgehoben oder entzogen wurden (Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351)
BEWEISMITTEL INDIZIEN - —
-
Aufenthaltstitel oder gleichwertiges digitales Dokument;
- —
-
vom VIS gemäß Artikel 22j der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 übermittelter Treffer;
- —
-
von Eurodac übermittelter Treffer, wenn der entsprechende Datensatz gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1358 markiert ist;
- —
-
Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden.
- —
-
Detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise UNHCR;
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
- (5)
- Gültige Visa (Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1351) und Visa, die weniger als 18 Monate vor der Registrierung des Antrags abgelaufen sind oder annulliert, aufgehoben oder entzogen wurden (Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351)
BEWEISMITTEL INDIZIEN - —
-
Erteiltes Visum (gültig, annulliert, aufgehoben oder entzogen);
- —
-
vom VIS gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 übermittelter Treffer;
- —
-
amtliches Dokument, das Informationen über das erteilte Visum enthält;
- —
-
Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden.
- —
-
Detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise UNHCR;
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der das Visum nicht ausgestellt hat;
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
- (6)
- Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise (Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1351)
BEWEISMITTEL INDIZIEN - —
-
Zeugnis und Befähigungsnachweis, das bzw. der in einem Mitgliedstaat einem mindestens ein akademisches Jahr dauernden Studium im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erworben und bescheinigt wurde;
- —
-
Auszug aus dem Register der Bildungseinrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2024/1351, aus dem hervorgeht, dass dem Antragsteller ein Zeugnis oder ein Befähigungsnachweis im Sinne von Nummer 15 des genannten Artikels ausgestellt wurde;
- —
-
Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden.
- —
-
Aufenthaltstitel, der von dem betreffenden Mitgliedstaat zu Studienzwecken ausgestellt wurde;
- —
-
Aufnahmebestätigung einer Bildungseinrichtung im Sinne von Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2024/1351;
- —
-
Auszüge aus dem Register der Bildungseinrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2024/1351, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller in der betreffenden Einrichtung studiert hat;
- —
-
Studierendenausweis für einen Studierenden, der an einer Bildungseinrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 20241351 eingeschrieben ist;
- —
-
Mietvertrag eines Studierendenwohnheims;
- —
-
detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
- (7)
- Visafreie Einreise (Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1351)
BEWEISMITTEL INDIZIEN - —
-
Informationen über die Einreise aus dem Einreise-/Ausreisesystem zu einer in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Person;
- —
-
Einreisestempel im Reisepass,
- —
-
Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts.
- —
-
Detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise UNHCR;
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland;
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.;
- —
-
Fahrausweise, anhand deren die Einreise über eine Außengrenze festgestellt werden kann;
- —
-
Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten;
- —
-
Terminbestätigungen für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.;
- —
-
Informationen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Reisebüros in Anspruch genommen hat;
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
- (8)
- Einreise (Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1351)
- 8.1
- Ein Antragsteller ist über eine Außengrenze eines Mitgliedstaats irregulär eingereist:
BEWEISMITTEL INDIZIEN - —
-
Von Eurodac übermittelter Treffer zu einem gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1358 gespeicherten Datensatz;
- —
-
Überprüfungsformular gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356, das dem Antragsteller gemäß Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung zur Verfügung gestellt wurde;
- —
-
Einreisestempel in einem falschen oder gefälschten Reisepass oder Einreisestempel in einem echten Reisepass, der durch Betrug oder andere betrügerische Verwendung eines echten Dokuments erlangt wurde;
- —
-
Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts;
- —
-
Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlangt wurden.
- —
-
Detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;
- —
-
Fahrausweise, anhand deren die Einreise über eine Außengrenze festgestellt werden kann;
- —
-
Fahrkarten, Hotelrechnungen, Terminbestätigungen für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw., aus denen Hinweise zur Reiseroute hervorgehen;
- —
-
Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise UNHCR oder Rotes Kreuz;
- —
-
Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland;
- —
-
Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.;
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
- 8.2
- Der Antragsteller wurde nach einem Such- und Rettungseinsatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeschifft:
BEWEISMITTEL INDIZIEN - —
-
Von Eurodac übermittelter Treffer zu einem gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1358 gespeicherten Datensatz;
- —
-
Dokument, das dem Antragsteller nach der Ausschiffung von dem Mitgliedstaat ausgestellt wurde;
- —
-
Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 erlangt wurden.
- —
-
Detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;
- —
-
Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise UNHCR oder Rotes Kreuz;
- —
-
Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland;
- —
-
Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.;
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
- 8.3
- Der Antragsteller wurde gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 von einem anderen Mitgliedstaat übernommen:
BEWEISMITTEL INDIZIEN - —
-
Von Eurodac übermittelter Treffer, wenn der entsprechende Datensatz durch in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1358 genannte Informationen aktualisiert wird, zusammen mit einem Treffer zu einem gemäß Artikel 25 Absatz 2 der genannten Verordnung gespeicherten Datensatz.
- —
-
Dem Antragsteller zugestellte Überstellungsentscheidung;
- —
-
Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise die IOM;
- —
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Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat;
- —
-
detaillierte und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
- II
- VERPFLICHTUNG ZUR WIEDERAUFNAHME EINER PERSON, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGT HAT, ODER EINES ANDEREN DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN ODER STAATENLOSEN
- (1)
- Laufendes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351)
BEWEISMITTEL - —
-
Von Eurodac übermittelter Treffer aufgrund eines Abgleichs der biometrischen Daten des Antragstellers oder Drittstaatsangehörigen mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten mit einem entsprechenden Datensatz, aus dem der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat hervorgeht.
- (2)
- Verpflichtung des Übernahmemitgliedstaats zur Wiederaufnahme des Antragstellers (Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351)
BEWEISMITTEL - —
-
Von Eurodac übermittelter Treffer aufgrund eines Abgleichs der biometrischen Daten des Antragstellers mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten zusammen mit einem entsprechenden Datensatz, in dem der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung genannte Übernahmemitgliedstaat angegeben ist;
- —
-
von einem anderen Mitgliedstaat erhaltene Beweismittel über den Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1351 und gegebenenfalls Bestätigung, dass der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac angegeben ist.
- (3)
- Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme eines Antragstellers oder eines Drittstaatsangehörigen (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351)
BEWEISMITTEL - —
-
Von Eurodac übermittelter Treffer aufgrund eines Abgleichs der biometrischen Daten des Antragstellers oder Drittstaatsangehörigen mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten zusammen mit einem entsprechenden Datensatz, aus dem der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung hervorgeht;
- —
-
von einem anderen Mitgliedstaat erhaltene Beweismittel über den Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1351 und gegebenenfalls eine Bestätigung, dass der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac angegeben ist.
- (4)
- Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme einer zugelassenen Person
- 4.1
- Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme einer zugelassenen Person (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1351):
BEWEISMITTEL - —
-
Von Eurodac übermittelter Treffer aufgrund eines Abgleichs der biometrischen Daten des Antragstellers mit gemäß Artikel 18 Absatz 2 oder Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten
- 4.2
- Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme einer zugelassenen Person, wenn die Mitteilung eine in Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung genannte Person betrifft:
BEWEISMITTEL INDIZIEN - —
-
Informationen, die nach dem Informationsaustausch gemäß Artikel 51 erlangt wurden;
- —
-
von dem unterrichteten Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die betreffende Person aufzunehmen oder ihr internationalen Schutz oder einen humanitären Status im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung zuzuerkennen;
- —
-
schriftlicher Bericht der Behörden, aus dem hervorgeht, dass der betreffende Mitgliedstaat die Person aufgenommen hat oder ihr im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung internationalen Schutz oder einen humanitären Status zuerkannt hat.
- —
-
Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise UNHCR;
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.;
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat;
- —
-
nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
- (5)
- Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme eines Antragstellers oder eines Drittstaatsangehörigen in den in Artikel 13 dieser Verordnung genannten Situationen
BEWEISMITTEL - —
-
Von Eurodac übermittelter Treffer aufgrund eines Abgleichs der biometrischen Daten des Antragstellers mit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten;
- —
-
von einem anderen Mitgliedstaat erhaltene Beweismittel über den Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1351 und gegebenenfalls Bestätigung, dass der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac angegeben ist.
- (6)
- Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme eines Antragstellers oder eines Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 12 Absatz 6 dieser Verordnung
BEWEISMITTEL INDIZIEN - —
-
Dokument, das dem Antragsteller gemäß Artikel 29 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 übergeben wurde;
- —
-
Überprüfungsformular mit Informationen zur Stellung des Antrags entsprechend Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1356, das dem Antragsteller gemäß Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung zur Verfügung gestellt wurde;
- —
-
von einem anderen Mitgliedstaat erhaltene Beweismittel bezüglich der Übertragung der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1351.
- —
-
Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise UNHCR;
- —
-
Dokumente/Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat;
- —
-
nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers;
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
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