ANHANG IX VO (EU) 2025/2055

LAISSEZ-PASSER FÜR DIE ÜBERSTELLUNG VON PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGT HABEN, ODER EINER ANDEREN PERSON GEMÄẞ ARTIKEL 36 ABSATZ 1 BUCHSTABEN b UND c DER VERORDNUNG (EU) 2024/1351

Referenznummer im überstellenden Mitgliedstaat: … (einzugeben)

Referenznummer im Zielmitgliedstaat: … (einzugeben)

Eurodac-Nummer im überstellenden Mitgliedstaat: … (einzugeben)

Ausgestellt gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 zur Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für Asyl- und Migrationsmanagement in der Union und das Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, zur Einführung eines Solidaritätsmechanismus und zur Vorgabe der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gilt nur für die Überstellung von … (überstellender Mitgliedstaat, wird automatisch generiert) nach … (zuständiger Mitgliedstaat, aus einem Drop-down-Menü auszuwählen), wobei der Antragsteller verpflichtet ist, bis zum … (Frist, innerhalb deren sich der Antragsteller nach seiner Ankunft im zuständigen Mitgliedstaat melden muss; einzugeben) vor der Behörde … (Ort, an dem der Antragsteller nach seiner Ankunft im Aufnahmemitgliedstaat erscheinen muss; einzugeben) zu erscheinen.

Ausstellende Behörde: … (zuständige Behörde; einzugeben)

Ausstellungsdatum: … (wird automatisch generiert)

Nachname: … (einzugeben)

Vorname(n): … (einzugeben)

Geburtsort und -datum: … (einzugeben)

Staatsangehörigkeit(en): … (einzugeben)

Aliasname: … (einzugeben)

Die zu überstellende Person wird von Minderjährigen begleitet: JA/NEIN

(Bei Auswahl von JA werden die folgenden Felder aktiviert)

Nachname: … (einzugeben)

Vorname(n): … (einzugeben)

Geburtsort und -datum: … (einzugeben)

Staatsangehörigkeit(en): … (einzugeben)

Aliasname: … (einzugeben)

Verwandtschaftliche Beziehung: … (einzugeben)

Weitere Minderjährige hinzufügen

Für das Innenministerium: …

SIEGEL

Der Inhaber dieses Laissez-passer wurde von den Behörden auf der Grundlage von … (Reise-/Ausweisdokument oder sonstiges den Behörden vorgelegte Dokument oder Erklärung des Antragstellers; einzugeben) identifiziert.

Dieses Dokument wird nur in Anwendung des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 ausgestellt und ist weder einem Reisedokument, das zum Überschreiten der Außengrenze berechtigt, noch einem Dokument, mit dem die Identität des Betreffenden nachgewiesen wird, gleichzustellen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.